Das Bundesgericht hat die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten für einen IS-Unterstützer bestätigt. Der schweizerisch-libanesische Doppelbürger wollte 2015 nach Syrien reisen, um sich der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) anzuschliessen.
Der 27-jährige Mann war im April 2015 aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft im Flughafen Zürich festgenommen worden. Er hatte beabsichtigt, über Istanbul nach Syrien zu reisen.
Das Bundesstrafgericht verurteilte den Mann im Juli vergangenen Jahres wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (Al-Kaida-/IS-Gesetz).
Das Bundesstrafgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufbruch nach Syrien und damit in den Dschihad auf zurückgebliebene potentielle Nachahmer eine erhebliche propagandistische Wirkung erzielt habe. Dies schreibt das Bundesgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil.
Ob diese Handlung als Unterstützung zu werten sei oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» falle, wie sie im Al-Kaida-/IS-Gesetz festgehalten sei, spiele keine Rolle.
Das Bundesstrafgericht sei korrekterweise davon ausgegangen, dass der IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert werde, wenn sich eine Einzelperson so von ihm beeinflussen lasse, dass sie dessen Propaganda weiterverbreite oder sich im Sinne des IS aktiv verhalte.
Entgegen den Aussagen des Verurteilten durfte die Vorinstanz gemäss Bundesgericht davon ausgehen, dass das Umfeld von seinen Plänen wusste. So sei er vier Tage vor seinem geplanten Abflug vor der Moschee des Islamischen Vereins An’Nur in Winterthur von allen Personen auffällig begrüsst und verabschiedet worden.
Heikle Generalklausel
Das Bundesgericht greift in seinem Urteil nochmals die Problematik der Generalklausel «Förderung auf andere Weise» des angewendeten Gesetzes auf. Das Bundesstrafgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klausel in einem gewissen Spannungsverhältnis zum sogenannten Bestimmungsgebot stehe. Demnach ist keine Strafe ohne Gesetz zulässig.
Mit der Generalklausel würden jedoch alle möglich denkbaren Fälle erfasst. So sei nicht mehr vorhersehbar, welches Verhalten strafbar sei und welches nicht.
Das Bundesstrafgericht habe im vorliegenden Fall das mit Strafe bedrohte Verhalten aber korrekt eingeschränkt, indem es auf eine gewissen Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten des IS abgestellt habe. (Urteil 6B_948/2016 vom 22.02.2017)