Beiständin gewürgt: 50-Jähriger bleibt in Klinik Königsfelden

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau hat das Gesuch eines Mannes um bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme in der psychiatrischen Klinik Königsfelden zu Recht abgelehnt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Betroffenen abgewiesen, der 2014 seine Beiständin gewürgt hatte.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau hat das Gesuch eines Mannes um bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme in der psychiatrischen Klinik Königsfelden zu Recht abgelehnt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Betroffenen abgewiesen, der 2014 seine Beiständin gewürgt hatte.

Das Bezirksgericht Laufenburg hatte den 50-Jährigen im März 2015 wegen einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Gericht zu Gunsten einer stationären Massnahme auf. Der Mann leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung. So war er während eines Gesprächs mit seiner Beiständin in den Räumlichkeiten des regionalen Sozialdienstes auf die Frau losgegangen, hatte sie gewürgt und an die Wand geschlagen.

Der rechtskräftig Verurteilte wurde im Mai 2015 in die psychiatrische Klinik Königsfelden eingewiesen. Im Dezember des gleichen Jahres ersuchte er um eine bedingte Entlassung.

Mit Lebensgestaltung überfordert

Wie die Vorinstanz kommt auch das Bundesgericht in seinem am Mittwoch publizierten Urteil zum Schluss, dass die Weiterführung der Massnahme nicht unverhältnismässig sei.

Der Verurteilte sei ohne eine strukturierte Umgebung und eine engmaschige Betreuung in seiner Lebensgestaltung überfordert. Stress führe zu Überforderung, was zur Folge haben könne, dass der Mann wieder eine Straftat begehe.

In einem Punkt kritisiert das Bundesgericht das Bezirksgericht Laufenburg, das den Mann im März 2015 verurteilt hatte. Es hatte sein Urteil nicht schriftlich begründet. Dies ist in gewissen Fällen zulässig. In diesem jedoch nicht, schreibt das Bundesgericht.

Es sei so nicht mehr nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen das Bezirksgericht die stationäre Massnahme angeordnet hatte. (Urteil 6B_1070/2016 vom 23.05.2017)

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