Eine unverheiratete Mutter, die den Namen des Vaters ihrer Tochter nicht preisgeben will, ist mit ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensgerichts des Greyerzbezirks vor Bundesgericht gescheitert. Nun soll ein Beistand klären, wer der Vater ist.
Die Vorgehensweise ist im Zivilgesetzbuch verankert. Sie zielt darauf ab, die väterliche Abstammung zu klären, wenn unverheiratete Mütter sich weigern, die Identität des Kindsvaters offen zu legen. Die Vertretungsbeistandsschaft soll die Rechte des Kindes schützen und beispielsweise Unterhaltszahlungen sicherstellen.
Im vorliegenden Fall versicherte die Mutter, dass sie nicht auf finanzielle Unterstützung des Kindsvaters angewiesen sei. Den Namen des Erzeugers verschwieg sie aus «persönlichen Gründen», wie sie angab. Dabei machte sie «soziale und psychologische Nachteile» geltend.
Die Frau betrachtete die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft als Verletzung ihres Privatlebens. Sie führte an, dass ihre heute einjährige Tochter dereinst selber die Vaterschaft feststellen lassen könne, sollte sie dies wollen.
In einem am Freitag veröffentlichten Urteil verneinte das Bundesgericht die Verletzung des Privatlebens der Frau. Es stützte ebenso das Freiburger Kantonsgericht, das seinerseits die Vorgehensweise der Greyerzer Behörden gutgeheissen hatte.
Das Kantonsgericht hatte festgehalten, es sei nicht wünschenswert abzuwarten, bis das Mädchen eines Tages diesen Schritt mache. Denn so werde es um die Chance gebracht, mit seinem Vater schon während der Kinder- und Jugendjahre eine Beziehung aufzubauen. Ausserdem werde es mit der Zeit möglicherweise schwieriger, geeignete Beweise für die Vaterschaft zu finden.
Die Lausanner Richter setzten auch ein Fragezeichen hinter die finanzielle Situation der Frau. Wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung sei ihr Einkommen, wenn auch nicht gering, nicht besonders komfortabel.
Nach Ansicht einiger Fachleute sei die Frau verpflichtet, dem Beistand die Auskunft zu erteilen. Angesichts des Widerstands der Mutter werde die Umsetzung des Urteils allerdings schwierig, schrieb das Bundesgericht weiter. (Urteil 5A_220/2015 vom 15. Juli 2016)