Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone wehrt sich dagegen, dass auf nach dem 11. März 2012 eingereichte Baugesuche bereits die neue Verfassungsbestimmung über Zweitwohnungen anwendbar sein soll. Das UVEK solle die am Donnerstag publizierten Leitlinien zurückziehen.
In einer Mitteilung vom Samstag äussern sich die Regierungen der Bergkantone ausserordentlich erstaunt über das Vorgehen des Bundesamtes für Raumordnung (ARE) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
UVEK und ARE versuchten, heikle Umsetzungsfragen ohne Einbezug der betroffenen Kantone via eine Medienmitteilung zu regeln, bevor die von Bundesrätin Doris Leuthard einberufene Arbeitsgruppe überhaupt getagt habe. Damit würden die Arbeiten der Fachgruppe präjudiziert.
Die Regierungen der Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Graubünden, Tessin und Wallis fordern deshalb, dass das ARE die „Leitlinien“ zurückzieht und die Problematik – wie von Bundesrätin Leuthard in Aussicht gestellt – vorerst mit den betroffenen Kreisen bespricht.
Verwirrung gestiftet
Andernfalls werde mehr Verwirrung gestiftet als zur Klärung beigetragen. Die Bergkantone bedauern diese Entwicklung sehr und hätten sich ein Abwarten bis nach den stattgefundenen Gesprächen gewünscht.
Das UVEK hatte am Donnerstag eine Medienmitteilung veröffentlicht, worin auf „erste Leitlinien“ Bezug genommen wird, die das ARE für die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative erarbeitet habe und an denen sich die Kantone und Gemeinden „orientieren können“.
Demnach soll auf Baugesuche, die nach dem 11. März 2012 eingereicht werden, bereits die neue Verfassungsbestimmung über Zweitwohnungen anwendbar sein.
Dort, wo Zweifel an der Übereinstimmung mit dem neuen Verfassungsartikel bestehen, seien die Baugesuchsverfahren zu sistieren, bis die Ausführungsgesetzgebung in Kraft ist und damit das Gesuch beurteilt werden könne.
Kontrovers beurteilt
Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone schreibt im Communiqué vom Samstag, diese Interpretation des ARE werde in der Fachwelt sehr kontrovers beurteilt.
In der Übergangsbestimmung zur Initiative würden ausdrücklich erst jene Baubewilligungen für nichtig erklärt, die ab dem 1. Januar 2013 – bis zum Inkrafttreten des Ausführungsrechts – erteilt werden.
Staatsrechtsprofessoren und sogar Exponenten des Initiativkomitees hätten erklärt, dass aufgrund dieser Übergangsbestimmung bis Ende 2012 noch Baugesuche auf Basis des geltenden kommunalen und kantonalen Baurechts eingereicht werden könnten. Dies unabhängig davon, wann die Baugesuche eingereicht wurden.