Berliner Museum muss wertvolle Plakatsammlung Sachs zurückgeben

Das Deutsche Historische Museum (DHM) in Berlin muss eine kunsthistorisch wertvolle Sammlung von Plakaten an die Erben des früheren jüdischen Eigentümers zurückgeben. Das entschied am Freitag der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Das Deutsche Historische Museum muss eine Sammlung zurückgeben (Archiv) (Bild: sda)

Das Deutsche Historische Museum (DHM) in Berlin muss eine kunsthistorisch wertvolle Sammlung von Plakaten an die Erben des früheren jüdischen Eigentümers zurückgeben. Das entschied am Freitag der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Damit konnte sich der in den USA lebende Erbe Peter Sachs am Ende durchsetzen. Er hatte seit 2005 für die Rückgabe der rund 4200 Plakate gestritten und war in den Vorinstanzen unterlegen. Der Wert der Sammlung wird auf mehr als vier Millionen Euro geschätzt.

Der renommierte Zahnarzt Hans Sachs hatte vor 100 Jahren eine der bedeutendsten Plakatsammlungen weltweit zusammengetragen – am Ende waren es mehr als 12’000 Werke. Er erkannte als einer der ersten in diesen auf Vergänglichkeit angelegten Bildern eine Kunstform.

Die Palette der Sammlung reicht von Jugendstil, Expressionismus und Konstruktivismus bis hin zu Art Deco. Unter den Künstlern sind Wassily Kandinsky, Käthe Kollwitz, Max Pechstein und Otto Dix.

Frist abgelaufen

In der Reichspogromnacht 1938 wurde die Familie Sachs festgenommen, konnte sich wenige Tages später jedoch in die USA absetzen. Kurz zuvor hatte Sachs die Sammlung dem Bankier Richard Lenz zur Aufbewahrung übergeben.

Danach wurde sie vom Propagandaministerium beschlagnahmt. Nach dem Krieg verlor sich die Spur, bis in den 1960er Jahren rund 8000 Werke in einem Ostberliner Keller gefunden und später in die Sammlung des DHM eingegliedert wurden.

Unstrittig war in den Gerichtsinstanzen, dass Hans Sachs Eigentümer der von den Nazis geraubten Sammlung geblieben war. Juristisch umstritten war, ob dem Sachs-Erben nur noch ein Entschädigungsanspruch in Form von Geld zusteht, weil die Frist für Rückgabeansprüche 1950 abgelaufen war.

Urteil akzeptiert

Der BGH entschied jedoch, dass diese Frist hier keine Geltung habe, weil die Sammlung zu diesem Zeitpunkt als verschollen galt. Wenn der Erbe jetzt nur eine Geldentschädigung für sein noch existierendes Eigentum verlangen könne, würde das nationalsozialistische Unrecht fortgesetzt, erklärte der BGH.

Das Museum will das Karlsruher Urteil akzeptieren. Es werde sich „zeitnah“ mit Peter Sachs zusammensetzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen, erklärte die Stiftung in Berlin. Sachs‘ Anwalt Matthias Druba bekräftigte nach dem Urteil, sein Mandant wolle die Sammlung dem Publikum zugänglich machen.

Nächster Artikel