Der Tod eines Kosovaren im Herbst 2013 vor einem Sexclub in Lätti bei Rapperswil BE war kein Unfall, sondern eine vorsätzliche Tötung. Das hat nun auch das bernische Obergericht entschieden.
Es verurteilte am Freitag den Täter, einen 44-jährigen Mazedonier, wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von achtdreiviertel Jahren. Damit bestätigte es den Schuldspruch des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland in Biel vom Oktober 2015 in den Hauptvorwürfen.
Es reduzierte aber das Strafmass der ersten Instanz leicht. Das Bieler Regionalgericht hatte eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren ausgesprochen. Die Reduktion erfolgte, weil das Obergericht bei der vorsätzlichen Tötung den Eventualvorsatz stärker gewichtete, wie der vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung sagte.
Der Mann strebte mit anderen Worten den Tod seines Kontrahenten nicht direkt an, aber nahm ihn in Kauf.
Wie schon vor der ersten Instanz beantragte der Verteidiger des Mazedoniers vor Obergericht einen Freispruch. Der Staatsanwalt verlangte eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren.
Auf Heimweg umgekehrt
Der Kosovare besuchte im September 2013 zusammen mit zwei Kollegen den Sexclub in einem ehemaligen Motel. Bei diesem Besuch kam es in der Bar des Etablissements zuerst zu einem Streit zwischen dem Kosovaren und dem Mazedonier.
Die beiden Schweizer Kollegen des Kosovaren und die Damen des Etablissements vermochten zwar den Streit zu schlichten. Doch dann beschlossen die drei Kollegen schon auf dem Heimweg, umzukehren und den Mazedonier zur Rede zu stellen. «Leider», wie später einer der Kollegen vor Gericht aussagte. Auf dem Parkplatz des Sexclubs eskalierte dann die Situation.
Vor dem Regionalgericht in Biel gab der Mazedonier vor einem Jahr zu, ein Messer auf sich getragen zu haben. Er wisse aber nicht, wer die Messerstiche ausgeführt habe, sagte er damals.
Der Verteidiger des Mazedoniers sagte am Dienstag dieser Woche vor dem bernischen Obergericht, niemand habe seinen Mandanten zustechen sehen. Vielmehr sei das Opfer bei seinem Angriff auf den Mazedonier diesem ins Messer gerannt. Falls das Obergericht doch ein aktives Zustechen annehmen sollte, habe es sich um Notwehr gehandelt.