Beschränkung des Strassenstrichs im Zürcher Niederdorf ist rechtens

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Begrenzung der Strassenprostitution im Zürcher Niederdorf von zehn auf neu vier Stunden pro Tag abgewiesen. Der Stadtrat hatte 2013 einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Eine Einschränkung des Strassenstrichs ist gemäss Bundesgericht auch in Zürich zulässig. (Archiv) (Bild: sda)

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Begrenzung der Strassenprostitution im Zürcher Niederdorf von zehn auf neu vier Stunden pro Tag abgewiesen. Der Stadtrat hatte 2013 einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Wie das Bundesgericht in seinem am Dienstag publizierten Urteil festhält, wird auch die Prostitution durch die Wirtschaftsfreiheit geschützt. Jedoch berechtigt dieses Grundrecht nicht zu einer beliebig starken Nutzung des öffentlichen Grundes, wie dies durch den Strassenstrich geschieht.

Einschränkungen aus polizeilichen Gründen und weil auch andere Gruppen Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes haben, sind deshalb zulässig.

Wäre die Anwerbung von Kunden nur auf der Strasse möglich, käme eine Einschränkung auf vier Stunden pro Tag einem Verbot der Prostitution gleicht, schreibt das Bundesgericht.

Den Sexarbeiterinnen sei es zuzumuten, wie anderen Gewerbetreibenden auch, dass sie für ihre Arbeit in erster Linie private Räumlichkeiten benützen und nicht den öffentlichen Raum. Die Kundenanwerbung könne auch über Inserate oder das Internet erfolgen.

(Urteil 2C_106/2015 vom 26.06.2015)

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