Der Kanton Aargau muss eine Beschwerde gegen mehrere Finanzbeschlüsse der Stadt Aarau inhaltlich behandeln. Laut Bundesgericht hat die dreitägige Beschwerdefrist nicht schon mit der Publikation der Beschlüsse im Internet zu laufen begonnen.
Der Aarauer Einwohnerrat hatte am vergangenen 21. Januar mehrere Finanzbeschlüsse gefasst. Vier Tage später wurden diese im nur elektronisch erscheinenden kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Gegen drei der Beschlüsse erhob ein Einwohner Beschwerde und verlangte deren Unterstellung unter das obligatorische Referendum.
Politische Rechte verletzt
Das Aargauer Departement Volkswirtschaft und Inneres wies die Beschwerde ab. Das kantonale Verwaltungsgericht stellte sich später auf den Standpunkt, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, weshalb darauf gar nicht eingetreten werden könne.
Seinen Entscheid begründete es damit, das der Betroffene die dreitägige Frist für seine Stimmrechtsbeschwerden verpasst habe: Die Beschlüsse seien im Internet am 25. Januar veröffentlicht worden, die Beschwerde sei aber erst am 3. Februar aufgegeben worden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen und die Sache zur inhaltliche Behandlung ans Departement zurückgewiesen. Laut Gericht werden die politischen Rechte der Stimmbürger verletzt, wenn die dreitägige Beschwerdefrist durch die einzig im Internet erscheinende Publikation des Amtsblatts ausgelöst wird.
Bereits neue Regelung
Die kurze Frist sei ausgerichtet auf die Anfechtung von Abstimmungen oder Wahlen, deren Termin der Bevölkerung bekannt sei. Bei Beschlüssen des Gemeindeparlaments sehe die Situation anders aus. Der normale Stimmbürger habe nicht ohne weiteres Zugang zu allen Vorlagen und kenne die Tagesordnung des Gemeinderates nicht.
Um rechtzeitig Beschwerde erheben zu können, müsste deshalb praktisch täglich das Amtsblatt im Internet konsultiert werden. Massgebend sei hier deshalb die Veröffentlichung der Beschlüsse in den lokalen Tageszeitungen am 31. Januar. Anzumerken bleibt, dass seit dem vergangenen März eine neue Publikationsregelung gilt. (Urteil 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013)