Beschwerde gegen Wahl in Stadtrat Laufen abgewiesen

Die Baselbieter Regierung hat eine Beschwerde gegen die Wahl des Stadtrats von Laufen abgewiesen. Ein nicht gewählter Kandidat wohnte laut Beschwerde am Wahltag nicht mehr in Laufen; relevant sei indes gemäss Gesetz der Wohnsitz am 62. Tag vor der Wahl.

Die Baselbieter Regierung hat eine Beschwerde gegen die Wahl des Stadtrats von Laufen abgewiesen. Ein nicht gewählter Kandidat wohnte laut Beschwerde am Wahltag nicht mehr in Laufen; relevant sei indes gemäss Gesetz der Wohnsitz am 62. Tag vor der Wahl.

Die Beschwerde hatte gefordert, die Stimmen jenes Kandidaten seien für ungültig zu erklären. Die Regierung stellt nun aber fest, dass das Ergebnis jener Proporzwahl „nicht zu beanstanden“ und jene Stimmen gültig seien, wie sie am Dienstag mitteilte.

Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen müssten bis zum 62. Tag vor der Wahl eingereicht werden, und zu diesem Zeitpunkt sei der Betreffende in Laufen angemeldet und wohnhaft gewesen. Allfällige Mängel seien bis zum 55. Tag vor der Wahl zu beheben, und nach dem 48. Tag davor könne man die Wahlvorschläge nicht mehr ändern.

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