Beschwerde zu Urnengang über Fisher-Gebäude in Wohlen AG abgewiesen

Die Abstimmung vom 8. März über den Kauf des Gebäudes der Fisher Scientific in Wohlen AG ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Einwohners abgewiesen. Dieser hat mit einer Stimmrechtsbeschwerde die Abstimmungsunterlagen gerügt – allerdings zu spät.

Die Abstimmung vom 8. März über den Kauf des Gebäudes der Fisher Scientific in Wohlen AG ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Einwohners abgewiesen. Dieser hat mit einer Stimmrechtsbeschwerde die Abstimmungsunterlagen gerügt – allerdings zu spät.

Wie die Lausanner Richter in ihrem Urteil festhalten, hätte der Mann innert drei Tagen nach Entdeckung des «Fehlers» in den Abstimmungsunterlagen seine Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau einreichen müssen.

Er hat jedoch erst einen Tag nach der Urnenabstimmung gehandelt, als die Stimmberechtigten mit 2506 Ja-Stimmen gegen 772 Nein-Stimmen den Kauf des Verwaltungs- und Lagergebäudes abgesegnet hatten.

Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die behördlichen Abstimmungsunterlagen die Stimmberechtigten nicht korrekt informierten. Er beantragte eine neue Abstimmung mit klarer und umfassender Information.

Mängel bei Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen müssen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sofort und vor Durchführung des Urnengangs gerügt werden. Damit soll verhindert werden, dass ein Urnengang wiederholt werden muss (Urteil 1C_334/2015 vom 24.09.2015).

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