Die Schweizer Kernkraftwerkbetreiber müssen auch für die Kosten der Jodtabletten-Verteilung im Umkreis zwischen 20 und 50 Kilometer um ein Kernkraftwerk aufkommen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es hat eine Beschwerde der Betreiber abgewiesen.
Als Folge der Katastrophe in Fukushima im Frühling 2011 wurden 2014 an alle Personen, die sich regelmässig im Umkreis von 50 Kilometern um ein Kernkraftwerk aufhalten, Jodtabletten verteilt.
Vorher erfolgte die Direktverteilung an die Haushalte, Schulen, Betriebe sowie weitere öffentliche und private Einrichtungen innerhalb eines Radius‘ von 20 Kilometer.
Die Axpo Power AG, die BKW Energie AG, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG und die Kernkraftwerk Leibstadt AG haben die Berappung der Aufwendungen für den bisherigen Perimeter nicht angefochten.
Gegen die Auflage der Kosten für den erweiterten Radius haben sie im Oktober 2015 jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Zusatzkosten von 13,8 Millionen Franken
Wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht, betragen die Ausgaben für den Umkreis bis 50 Kilometer insgesamt 20 Millionen Franken. Für den Umkreis von 20 bis 50 Kilometer belaufen sie sich auf 13,8 Millionen Franken.
Die Kernkraftwerkbetreiber kritisierten in ihrer Beschwerde, dass keine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der finanziellen Lasten in der Zone ausserhalb von 20 Kilometern um ein Werk bestehe.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zu einem anderen Schluss. Die entsprechenden Normen erlaubten sowohl die Ausweitung des Perimeters, als auch die Kostenauflage.
Auch verstosse das Vorgehen des Bundes nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Einnahme von Jodtabletten sei ein geeignetes Mittel, um das Risiko von Schilddrüsenkrebs bei einer Atomkatastrophe zu senken. Diese Prophylaxe stimme mit den Empfehlungen der Internationalen Atomenergieorganisation überein.
Zudem habe eine Neuüberprüfung ergeben, dass die Ausweitung des Radius im Sinne des Vorsorgeprinzips sei. Besonders in dicht besiedelten Kantonen sei es in einem Ernstfall kaum möglich, innerhalb von zwölf Stunden Jodtabletten an die gesamte Bevölkerung zu verteilen.
Das Urteil kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-7711/2015 vom 23.08.2016)