Bezeichnung «Dreckasylant» ist keine Rassendiskriminierung

Die Ausdrücke «Sau-Ausländer» und «Dreckasylant» stellen nach Ansicht des Bundesgerichts keine Rassendiskriminierung dar, sondern nur eine Beschimpfung. Das gilt laut Gericht selbst dann, wenn «Sau-» oder «Dreck-» in Verbindung mit einer Nationalität verwendet werden.

Selbst die Verwendung der Bezeichnungen «Sau-» oder «Dreck-» in Verbindung mit einer bestimmten Nationalität oder Ethnie stellt gemäss Bundesgericht keine Rassendiskriminierung dar. (Bild: sda)

Die Ausdrücke «Sau-Ausländer» und «Dreckasylant» stellen nach Ansicht des Bundesgerichts keine Rassendiskriminierung dar, sondern nur eine Beschimpfung. Das gilt laut Gericht selbst dann, wenn «Sau-» oder «Dreck-» in Verbindung mit einer Nationalität verwendet werden.

Ein Basler Polizist hatte 2007 bei der Uhren- und Schmuckmesse in Basel zusammen mit einem Kollegen einen algerischen Asylbewerber unter dem Verdacht des Taschendiebstahls festgenommen. Er legte ihm Handfesseln an und betitelte ihn vor zahlreichen Schaulustigen lautstark als «Sau-Ausländer» und «Dreckasylant».

Die Basler Justiz sprach den Polizisten für seine verbalen Entgleisungen der Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Das Bundesgericht hat dem Betroffenen nun Recht gegeben und seine Verurteilung aufgehoben.

Nach Ansicht der Strafrechtlichen Abteilung fehlt den Äusserungen des Polizisten der für eine Diskriminierung erforderliche Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion. Die Bezeichnung «Ausländer» oder «Asylant» könne Menschen ganz unterschiedlicher Herkunftsgebiete oder Glaubensbekenntnisse betreffen.

Blosse Unmutsbekundung

Das Bundesgericht geht sogar noch einen Schritt weiter: Selbst die Verwendung der Bezeichnungen «Sau-» oder «Dreck-» in Verbindung mit einer bestimmten Nationalität oder Ethnie würde nämlich laut den Richtern in Lausanne keine Rassendiskriminierung darstellen.

Begriffe wie «Sau-», und «Dreck-» würden im deutschen Sprachraum seit jeher und verbreitet im Rahmen von Unmutsbekundungen verwendet. Derartige Äusserungen würden als blosse Beschimpfung, nicht aber als Angriff auf die Menschenwürde empfunden, wie dies für die Erfüllung des Tatbestandes der Rassendiskriminierung erforderlich sei.

Strafgericht muss neu entscheiden

Jedenfalls solange sich ein solcher Ausdruck gegen einzelne Personen richte, werde er vom unbefangenen Dritten nicht als rassistischer Angriff auf die Menschenwürde, sondern als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzung aufgefasst.

Die vom Betroffenen in seiner Funktion als Polizist gemachten Äusserungen seien zwar in besonderem Masse deplatziert und inakzeptabel. Dies betreffe indessen nur das Ausmass des Verschuldens im Rahmen des Tatbestandes der Beschimpfung.

Ob der Polizist dafür auch verurteilt werden kann, ist laut Gericht nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Die Sache geht nun zu neuem Entscheid zurück an die Basler Justiz.

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