Bibelgruppen-Verein erhält vom Bund zu Recht kein Geld

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt. Letzteres hatte 2014 ein Gesuch des Vereins «Vereinigte Bibelgruppen in Schule, Universität, Beruf» abgelehnt.

Der Bund gewährt dem Verein «Vereinigte Bibelgruppen in Schule, Universität, Beruf» zu Recht kein Geld. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Archivbild) (Bild: sda)

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt. Letzteres hatte 2014 ein Gesuch des Vereins «Vereinigte Bibelgruppen in Schule, Universität, Beruf» abgelehnt.

Der Verein hatte Beiträge für Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seinen Entscheid damit, dass die Organisation die missionarische Vermittlung des christlichen Glaubens verfolge und alle ihre Angebote diesem evangelistischen Zweck unterordne.

Evangelistische Zwecke

Der Verein biete keine darüber hinaus gehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Genau dies ist jedoch eine der Voraussetzungen, die das Kinder-und Jugendförderungsgesetz (KJFG) für die Gewährung von Finanzhilfen vorschreibt.

Die Unterlagen des Vereins bestärken gemäss Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass die Organisation «ihre Tätigkeit allein oder doch ganz überwiegend ihren evangelistischen Zwecken unterordnet.» Die Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen seien vorwiegend Mittel zum Zweck, um weiter Gelder beziehen zu können, teilte das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss mit.

Das KJFG schliesst Finanzhilfen an Organisationen mit religiösen Grundwerten nicht grundsätzlich aus. Entscheidend ist, dass die angebotenen Aktivitäten der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar missionarischen Zwecken dienen.

Der Verein Vereinigte Bibelgruppen erhielt seit 1992 ununterbrochen Finanzhilfe für die Kinder- und Jugendarbeit. Vergangenes Jahr führte das BSV eine umfassende Prüfung von 26 glaubensbasierten Gesuchstellern durch.

Der Entscheid kann nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-5547/2014 vom 17.06.2015)

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