BL-Regierung will für «Läufelfingerli» keinen Trassenpreis zahlen

Das «Läufelfingerli», die S-Bahn zwischen Sissach und Olten, soll von Trassengebühren befreit werden. Das beantragt die Baselbieter Regierung beim Bund bei einer Verordnungsrevision. Die SBB müssten diese Nebenstrecke sowieso als Ausweichroute unterhalten, wird argumentiert.

Das «Läufelfingerli», die S-Bahn zwischen Sissach und Olten, soll von Trassengebühren befreit werden. Das beantragt die Baselbieter Regierung beim Bund bei einer Verordnungsrevision. Die SBB müssten diese Nebenstrecke sowieso als Ausweichroute unterhalten, wird argumentiert.

Trassengebühren werden von der SBB Infrastruktur jeweils der SBB Personenverkehr in Rechnung gestellt. Für den Regionalverkehr zieht diese das Geld bei den Kantonen als Bestellern wieder ein. Bei einer Gebühr von rund einem Franken pro Schienenkilometer kommen etwa 280’000 Franken im Jahr für das ganze «Läufelfingerli» zusammen.

Diese Regelung ist in der Bundesverordnung festgeschrieben. Mit deren nach dem Fabi-Entscheid anstehenden Revision möchte Baselland nun eine Ausnahme bewirken, wie beim Tiefbauamt zu erfahren war. Da Baselland und Solothurn die Kosten im Verhältnis der Streckenanteile von 80/20 verteilen, könnte Baselland so rund 224’000 Franken sparen.

Diese Strecke sei gar nicht primär eine Regionalverkehrs-, sondern eine Ausweichstrecke für Personenfern- und Güterverkehr, teilte die Regierung am Mittwoch mit. Ist die Hauenstein-Hauptlinie via Tecknau unterbrochen, werde der ganz Verkehr über diese Nebenlinie geleitet und die S-Bahn so lange gestrichen, respektive nur per Bus bedient.

Daher müssten die SBB die «Läufelfingerli»-Strecke so oder so permanent voll betriebstauglich unterhalten, selbst wenn kein Zug fahren würde. Ihre S-Bahn-Funktion sei also klar «untergeordnet». Diese Art von Reservefunktion dieser Strecke sei wohl schweizweit ein Unikum, hiess es im Tiefbauamt weiter.

Ihre Ausführungen macht die Regierung in ihrer «Stellungnahme zum Anhörungsverfahren Trassenpreisrevision 2017 – Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)». Adressat ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

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