Der Presserat hat zwei Beschwerden teilweise gutgeheissen. Er stellte fest, dass die Tageszeitungen „Blick“ und „20 Minuten“ in Artikeln Personen zu leicht identifizierbar gemacht und so deren Privatsphäre verletzt hätten.
Im ersten Fall ging es um einen Verkehrsunfall im vergangenen November in Worb BE. Der „Blick“ berichtete über einen Verdächtigen, wobei er den Vornamen und das Initial des Nachnamens nannte und über frühere Tätigkeiten berichtete. Illustriert wurde der Artikel mit einem Profilbild des Mannes, auf dem die Augenpartie mit einem schwarzen Balken abgedeckt ist.
Damit habe der „Blick“ den Verdächtige über sein engeres Umfeld hinaus erkennbar gemacht, kritisiert der Presserat in seinem am Dienstag publizierten Entscheid. Die Zeitung habe so die Privatsphäre des Mannes gemäss der „Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten“ verletzt.
Keinen Verstoss gegen die „Erklärung“ stellte der Presserat hingegen bei den Recherchemethoden von „Blick“ fest. Der Beschwerdeführer hatte beanstandet, dass die Reporter in die Mietliegenschaft, wo er wohnte, eingedrungen seien und andere Bewohner belästigt hätten.
Der Presserat beurteilte derartige Methoden jedoch im Rahmen des öffentlichen Interesses als zulässig. Auch eine Verletzung der Anhörungspflicht stellte der Rat nicht fest.
Der Beschwerdeführer will nun juristisch gegen den „Blick“ vorgehen. Er plant eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und teilweise unwahrer Veröffentlichungen, wie er der Nachrichtenagentur sda sagte. Das Verfahren zum Verkehrsunfall ist noch nicht abgeschlossen.
Facebook-Bild veröffentlicht
Der zweite Fall betrifft eine Frau, die sich vor Gericht unter anderem wegen Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung verantworten musste. Die Gratiszeitung „20 Minuten“ veröffentlichte das Facebook-Profilbild der Frau, auf dem sie eine Maske trug.
Damit habe das Blatt gegen den Schutz der Privatsphäre verstossen, schreibt der Presserat. Die Redaktion hatte dies bereits vor dem Entscheid eingeräumt und das Bild aus dem Online-Archiv entfernt.
Kein Problem sah der Presserat in der Veröffentlichung von privaten Details aus dem Leben der Beschwerdeführerin, die in der Gerichtsverhandlung thematisiert wurden. Wahrheitsgetreue und verhältnismässige Berichte über Prozesse stellten keine Verletzung der Privatsphäre dar.