Bund kann im Asyl-Notfall Zivilschutzanlagen nutzen

Im Fall einer Asyl-Notlage kann der Bund die Gemeinden verpflichten, Zivilschutzanlagen als Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat hat in einer Verordnung die Details geregelt. Die Bestimmungen gelten ab dem 1. April.

Asylsuchende schlafen in einer als Asylnotunterkunft genutzten Zivilschutzanlage in St. Gallenkappel. (Bild: sda)

Im Fall einer Asyl-Notlage kann der Bund die Gemeinden verpflichten, Zivilschutzanlagen als Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat hat in einer Verordnung die Details geregelt. Die Bestimmungen gelten ab dem 1. April.

Zivilschutzanlagen werden schon heute teilweise als Asylunterkünfte genutzt. Künftig könnte der Bund oder ein Kanton Gemeinden dazu zwingen, Anlagen für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Beschlagnahmung ist im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vorgesehen.

Im Rahmen der Vorsorgeplanung zur Bewältigung einer Asyl-Notlage hat der Bundesrat nun die Details der Requisition geregelt. Es handle sich um eine rein vorsorgliche Massnahme, schreibt das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in einer Mitteilung vom Freitag.

Bevor eine Requisition tatsächlich erfolgen könne, sei ein weiterer Beschluss des Bundesrates oder einer Kantonsregierung erforderlich. Diese müssten eine nationale oder kantonale Notlage feststellen und den Zivilschutz zu deren Bewältigung aufbieten.

Die Lage im Asylbereich sei seit einiger Zeit angespannt, hält das VBS fest. Die künftige Entwicklung lasse sich derzeit nicht zuverlässig vorhersehen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Zahl neu eintreffender Asylsuchender innert kurzer Zeit ansteige.

Auf Antrag des SEM

Eine Zivilschutzanlage beschlagnahmen dürfen gemäss der Verordnung das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) auf Antrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) sowie die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone.

Voraussetzung ist, dass keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem dürfen nur Schutzanlagen und Liegestellen requiriert werden, die für den Zivilschutz nicht zwingend erforderlich sind. Nicht beschlagnahmt werden dürfen Anlagen, welche die Armee zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Schutzanlagen teilweise vermietet

Die Verordnung hält fest, dass die Eigentümer und Besitzer die requirierten Schutzanlagen «unverzüglich» zu übergeben haben. Eigentümer sind in den allermeisten Fällen die Gemeinden. Teilweise werden die Anlagen heute zur Lagerung genutzt oder an Vereine vermietet, etwa als Übungsräume, wie ein Sprecher des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) auf Anfrage sagte.

Muss die Infrastruktur einer Anlage wegen mangelnder Ausrüstung oder mangelnden Unterhalts angepasst werden, trägt der Kanton oder die Gemeinde die Kosten. Für den Betrieb und den Unterhalt der Schutzanlage während der Requisition bezahlt der Bund oder der Kanton. Zudem werden die Eigentümer für die Nutzung der Schutzanlagen entschädigt.

Die Verordnung hält auch fest, dass Beschwerden gegen Verfügungen des BABS im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung keine aufschiebene Wirkung haben. Sie gilt bis zum 31. März 2019.

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