Bund muss Wegweisung von Asylsuchenden nach Ungarn prüfen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss abklären, ob Rückführungen von Asylsuchenden nach Ungarn gemäss Dublin-Abkommen aufgrund der dortigen gesetzlichen und humanitären Situation zulässig sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Das Staatssekretariat für Migration muss auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts die Situation für Asylsuchende in Ungarn prüfen, weil die Bedingungen für Flüchtlinge seit dem Sommer 2015 ständig verschärft wurden. (Archivbild)

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss abklären, ob Rückführungen von Asylsuchenden nach Ungarn gemäss Dublin-Abkommen aufgrund der dortigen gesetzlichen und humanitären Situation zulässig sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Das Gericht hat die Beschwerde eines jungen Kongolesen gutgeheissen, der über Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist war. 2015 stellte er hier ein Asylgesuch. Weil der Mann in Ungarn registriert worden war, trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung. Gemäss Dublin-Abkommen sei Ungarn für die Behandlung des Gesuchs zuständig, entschied das SEM.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid mit seinem am Freitag publizierten Urteil aufgehoben und die Sache zur genauen Abklärung an das Staatssekretariat zurückgewiesen.

Das Gericht führt in seinem Entscheid ausführlich aus, wie sich die rechtlichen und humanitären Verhältnisse für Asylsuchende in Ungarn seit der grossen Flüchtlingswelle im Sommer 2015 verändert haben.

Festhalten in Transitzonen

So sei ein Stacheldrahtzaun gebaut worden. Asylsuchenden, die das Territorium Ungarns illegal betreten würden, drohe eine Gefängnisstrafe. Und die Flüchtlinge müssten in einer Transitzone an der ungarisch-serbischen Grenze verharren, bis ihr Asylgesuch entschieden sei.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Fall von drei Personen kürzlich entschieden, dass die Unterbringung in den zwei bestehenden Zentren in dieser Transitzone einer Inhaftierung gleich komme. Dies geschehe ohne entsprechenden Entscheid, gegen den gerichtlich vorgegangen werden könne.

Der Zugang zu diesen Transitzonen sei beschränkt. Wer dort nicht unterkomme, müsse in Vor-Transitzonen in Serbien verharren, wo alarmierende Verhältnisse herrschten. Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass unklar sei, ob der Zugang zu einem korrekten Asylverfahren gewährleistet sei.

Unklare Lage für Weggewiesene

Bezüglich jener Personen, die aufgrund des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeschickt würden, sei nicht klar, wo sie untergebracht würden und welchen Status sie erhielten, schreibt das Bundesverwaltungsgericht. Die Asylgesuche von Personen in Ungarn würden gemäss der neuen dortigen Rechtsprechung eingestellt, wenn jemand das Land verlasse.

Aufgrund der Unklarheiten im ungarischen Asylverfahren muss das SEM gemäss Bundesverwaltungsgericht prüfen, ob «systemische Schwachstellen» vorliegen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

Sei dies der Fall, müsse ein Dublin-Staat gemäss Abkommen prüfen, ob nicht ein anderes Land für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im April an die Dublin-Staaten appelliert habe, keine Asylsuchende nach Ungarn wegzuweisen.

Jeder Fall wird vom SEM einzeln geprüft

Der Nationalrat hatte sich am vergangenen 1. Juni gegen einen pauschalen Verzicht auf Dublin-Überstellungen nach Ungarn ausgesprochen. Bundesrätin Simonetta Sommaruga hatte dabei ausdrücklich festgehalten, dass jeder Fall einzeln geprüft und nach den spezifischen Umständen entschieden wird.

Das SEM analysiert derzeit das Urteil, kommentiert aber Entscheide der übergeordneten Gerichtsinstanz nicht. Von einem Rückweisungsentscheid nach Ungarn betroffen sind derzeit über 2500 Flüchtlinge.

Auf Anfrage verwies das SEM auf die derzeitige Dublin-Praxis zu Ungarn. Die Schweiz prüfe jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach Massgabe der Umstände im konkreten Einzelfall. Die Entscheidpraxis werde angepasst, sobald dies sachlich notwendig erscheine.

(Urteil D-7853/2015 vom 31.05.2017)

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