Bund will den Versicherern das Observieren erlauben

Versicherer sollen bei Verdacht auf Sozialmissbrauch Detektive einsetzen dürfen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wollen die Bundesbehörden eine gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten schaffen.

Der Bund will gesetzliche Grundlagen schaffen für Observationen von Detektiven, die Versicherungsbetrüger aufspüren sollen. (Symbolbild) (Bild: sda)

Versicherer sollen bei Verdacht auf Sozialmissbrauch Detektive einsetzen dürfen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wollen die Bundesbehörden eine gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten schaffen.

Geplant ist eine Bestimmung, die für alle Sozialversicherungsleistungen gilt, wie Rolf Camenzind, Sprecher des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), am Dienstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda sagte. Sie soll also auch für private Versicherer gelten, die solche Leistungen abwickeln.

Das BSV will die Bestimmung im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankern. Dieses wird ohnehin angepasst: Der Bundesrat hat angekündigt, bis Ende Jahr eine Revision in die Vernehmlassung zu schicken. Er will damit parlamentarische Vorstösse umsetzen.

Nun soll gleichzeitig eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, Versicherte bei Verdacht auf Sozialmissbrauch observieren zu dürfen. Der Bundesrat muss diesem Vorhaben noch zustimmen.

Reaktion auf EGMR-Urteil

Das Innendepartement reagiert damit auf einen EGMR-Entscheid vom Oktober. Der Gerichtshof hatte einer 62-jährigen Zürcherin Recht gegeben, die mithilfe von Privatdetektiven eines Versicherers observiert worden war.

Der EGMR kam zum Schluss, dass die heimliche Überwachung einen Eingriff in die Privatsphäre der Frau darstelle – auch wenn die Observationen ausschliesslich im öffentlichen Raum durchgeführt worden sind.

Das Vorgehen sei nicht gesetzeskonform, rügten die Richter. Die entsprechenden Vorschriften in der Schweiz seien zu vage. So werde nicht präzisiert, wie lange die Überwachung dauern und was eine Versicherung mit den gesammelten Informationen tun dürfe.

In 140 Fällen erfolgreich

Eine explizite Grundlage für Observationen gibt es heute im Invalidenversicherungsgesetz. Dort ist verankert, dass die IV-Stellen Spezialisten beiziehen können, um ungerechtfertigten Leistungsbezug zu bekämpfen.

Laut dem Hintergrunddokument «Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs» hatten im Jahr 2015 Ermittlungen der IV in 540 Fällen eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung zur Folge. Damit sparte die Versicherung rund 154 Millionen Franken ein. In 140 dieser Fälle wurde auf Observationen zurückgegriffen.

Forderung der Suva

Künftig soll das Observieren beispielsweise auch der Suva erlaubt sein, die in den EGMR-Fall nicht involviert war, aber vom Urteil betroffen ist. Nach dem Urteil hatte sie den Einsatz von Detektiven gegen mögliche Versicherungsbetrüger gestoppt. Gleichzeitig forderte die Suva, dass das Parlament rasch eine gesetzliche Grundlage schaffen müsse, damit sie die Praxis mit klaren Regeln wieder aufnehmen könne.

Die Suva setzt nach eigenen Angaben in rund 15 Fällen pro Jahr Detektive ein. Sie greife auf dieses Mittel zurück, wenn grosse Summe im Spiel seien und «praktisch sicher» ein Missbrauch vorliege, betonte die Suva.

In die gleiche Kerbe schlägt der Schweizerische Versicherungsverband (SVV). Es fehlten derzeit gesetzliche Grundlagen zur effizienten Missbrauchsbekämpfung, sagte Sprecherin Sabine Alder der sda. Diese müssten nun von der Politik geschaffen werden.

Noch kein Rekursentscheid

Auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bezeichnet die derzeitige Rechtslage auf Anfrage als unsicher. Dadurch sei der Verzicht auf den Einsatz von Privatdetektiven «im eigenem Interesse der Unfallversicherer».

Ob die Schweiz ein Gesuch um Neubeurteilung des Falls durch die Grosse Kammer des EGMR stellen soll, ist derweil noch nicht entschieden. Dies sagte Folco Galli, Informationschef im Bundesamt für Justiz (BJ), auf Anfrage. Entschieden werde nach Konsultation der betroffenen Behörden – im vorliegenden Fall sind dies das Bundesgericht, der Kanton Zürich und die Zürich-Versicherungs-Gesellschaft.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) räumt den Vertragsstaaten eine Frist von drei Monaten ein, um eine Neubeurteilung zu beantragen. Im vorliegenden Fall dauert diese Frist bis zum 18. Januar 2017.

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