Bund zieht Urteil über LSVA-Erhöhung ans Bundesgericht weiter

Die Frage, ob die Erhöhung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Jahr 2009 zulässig war, wird das Bundesgericht definitiv beantworten. Das Finanzdepartement (EFD) und das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.

Ein Lastwagen passiert die LSVA-Kontrollbrücke am Grauholz bei Ittigen im Kanton Bern (Archiv) (Bild: sda)

Die Frage, ob die Erhöhung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Jahr 2009 zulässig war, wird das Bundesgericht definitiv beantworten. Das Finanzdepartement (EFD) und das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.

Zwei Transportfirmen hatten gegen die Erhöhung der Abgabe Einsprache erhoben. Konkret geht es um die so genannten Stauzeitkosten – Kosten also, welche Lastwagen anderen Verkehrsteilnehmern durch die im Stau verlorene Zeit verursachen.

Das Bundesgericht hatte in einem früheren Urteil entschieden, dass diese Kosten den Camionneuren angelastet werden dürfen. Im vergangenen Januar verpflichteten die Richter in Lausanne das Bundesverwaltungsgericht, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und einen Betrag für diese Kosten festzusetzen.

Das Gericht in St. Gallen kam zum Schluss, dass die Stauzeitkosten tiefer sind als von der Bundesverwaltung berechnet. Ende Oktober entschied es daher, dass die Erhöhung der LSVA das Kostendeckungsprinzip verletze.

Das EFD und das UVEK sind der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Berechnung die Vorgaben des Bundesgerichts „falsch interpretiert“, wie die beiden Departemente am Freitag mitteilten. Sie zogen das Urteil deshalb weiter.

Gleichzeitig entschieden sie, die bis anhin angewendeten Tarife unverändert zu lassen. Sollte das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil bestätigen, würde den beiden Firmen, die Einsprache erhoben hatten, rückwirkend der Tarif vor der Erhöhung verrechnet.

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