Das Bundesamt für Migration will vom Bundesgericht wissen, wann arbeitslose Einwanderer ihr Recht auf Arbeitslosengeld und Sozialhilfe vertan haben. Es hat vergangene Woche beim höchsten Schweizer Gericht eine Beschwerde eingereicht in der Hoffnung auf Rechtssicherheit.
Dabei geht es um den Fall einer arbeitslosen Portugiesin, die seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz lebt, einen Monat lang Vollzeit und danach acht Monate lang Teilzeit gearbeitet hat. Dies sagte der Chef des Bundesamts für Migration (BFM), Mario Gattiker, in einem Interview mit dem «SonntagsBlick».
Seither sei die alleinstehende Frau arbeitslos und lebe von der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe. Gattiker möchte nun vom Bundesgericht erfahren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Aufenthaltsbewilligung entzogen werden kann.
«Ich will, dass das Bundesgericht Klarheit schafft und strebe ein Präzedenzurteil an», sagte Gattiker im Interview. «Wir brauchen hier Rechtssicherheit.»
Handlungsspielräume nutzen
Grund dafür ist, dass seit 2010 Empfehlungen des Bundesrats für einen konsequenten Vollzug des Freizügigkeitsabkommens vorhanden sind. So muss bei einer ausländischen Person, die im ersten Monat die Stelle verliert, geprüft werden, ob sie einen Scheinarbeitsvertrag unterzeichnet hatte.
Gattiker will, dass die Handlungsspielräume konsequent genutzt werden. Im Fall der Portugiesin wollte der Kanton ihre Aufenthaltsbewilligung entziehen. Das zuständige Verwaltungsgericht pfiff den Kanton jedoch zurück mit der Begründung, dass die Frau auf dem Arbeitsmarkt noch vermittelbar sei.
Keine Panikmache
Gattiker will jedoch bezüglich der Arbeitsmigration nicht generell Schwarz malen: «Die hohe Arbeitslosigkeit vor allem in den südlichen Ländern Europas zwingt viele Menschen dazu, auszuwandern. Die Auswirkungen dieser Arbeitsmigration sind in der Schweiz bisher wenig zu spüren.»
Die Entwicklung müsse aber im Auge behalten werden. So werde derzeit mit den Kantonen geprüft, ob sich Stellensuchende bereits am ersten Tag anmelden müssen statt wie bisher erst vom dritten Monat an.