Die Bundesanwaltschaft darf bei einer Strafuntersuchung gegen die UBS im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Geldwäschereifall in Malaysia auf ein Memorandum der Grossbank zurückgreifen. Das hat das Bundesgericht entschieden. Die UBS wollte dies verhindern.
Die Grossbank hatte das Dokument ursprünglich für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) erstellt. Diese hatte nach einer Strafanzeige des Bruno-Manser-Fonds vom 25. Mai 2012 von der UBS eine Stellungnahme verlangt.
Nach der Einholung der Auskünfte ergriff die Finma keine weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die UBS. Gemäss dem am Donnerstag publizierten Urteil stellte sie auch keine in Aussicht.
Der Bank wird vorgeworfen, sie habe über ihre Konten Bestechungsgelder eines Industriellen aus Malaysia an einen hohen Amtsträger des Landes fliessen lassen. Die Zahlung von rund 90 Millionen Dollar soll im Zusammenhang mit der Vergabe von Konzessionen für Holzrodungen im Bundesstaat Sabah stehen.
Herausgabe verweigert
Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete schliesslich am 29. August 2012 eine Strafuntersuchung. Finma und UBS verweigerten die Herausgabe des Memorandums.
Die Finma begründete dies mit der «sehr hohen Kooperationsbereitschaft», die sie von der beschuldigten UBS erwarte. Die Herausgabe würde ihre Aufsichtstätigkeit «auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen».
Das Memorandum enthält Informationen zum Vorgehen der Bank bei der Identifizierung der Bankkunden und der wirtschaftlich berechtigten Personen der Konten. Auch werden darin besondere Abklärungen bei ungewöhnlichen oder mit erhöhten Risiken behafteten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen dokumentiert.
Die Bundesanwaltschaft müsste all die dem Memorandum zugrunde liegenden Unterlagen und Informationen nochmals zusammentragen, wenn sie das Dokument nicht einsehen dürfte.
Hausdurchsuchung bei UBS
Aufgrund einer Hausdurchsuchung bei der UBS am 19. November 2014 gelangte das Memorandum doch noch in den Besitz der Bundesanwaltschaft. Es wurde jedoch auf Ersuchen der UBS versiegelt. Die von der Bundesanwaltschaft beantragte Entsiegelung lehnte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ab.
Das Bundesgericht hält nun in seinem Urteil fest, dass die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. So bestehe ein ausreichender Tatverdacht gegen die UBS. Das Memorandum sei ausserdem für die Untersuchung der Bundesanwaltschaft wichtig.
Die Entsiegelung ist gemäss Bundesgericht mit dem Grundrecht vereinbar, dass sich niemand in einem Strafverfahren selbst belasten muss. Bei strafrechtlich beschuldigten juristischen Personen und insbesondere bei Banken sei dieses Privileg restriktiv anzuwenden.
Gesetzlich vorgeschriebene Dokumente
Die Lausanner Richter führen aus, dass Banken aufgrund der Geldwäschereigesetzgebung gewisse Unterlagen erstellen und aufbewahren müssten. Die Berufung auf das Selbstbelastungsprivileg dürfe nicht dazu führen, dass der Zugriff auf diese Dokumente in Strafuntersuchungen verunmöglicht werde.
Die UBS hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Memorandum nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne, und dass sie sich auch als juristische Person nicht selbst belasten müsse.
Aus den Akten geht gemäss Bundesgericht hervor, dass sich die Strafuntersuchung auf viele Beteiligte, insbesondere auf diverse Bankkunden mit Dutzenden von Firmen und Konten in verschiedenen Ländern erstreckt. Darunter seien auch einige Offshore-Destinationen. (Urteil 1B__249/2015 vom 30.05.2016)