Das Bundesgericht hat mit einem Urteil faktisch das Ende von Rauchvereinen zum Betrieb von Raucherlokalen besiegelt. Laut Gericht dienen solche Vereine der Umgehung des Gesetzes und ändern nichts daran, dass Gaststätten öffentlich zugänglicher Raum sind.
Die Polizei hatte 2010 eine Bar in Romanshorn kontrolliert und den Wirt angetroffen, wie er mit Gästen rauchte. Die Thurgauer Justiz sprach ihn wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor dem Passivrauchen schuldig und verhängte 200 Franken Busse.
Verzicht auf Schutz vor Passivrauchen
Zu seiner Verteidigung hatte der Wirt vergeblich argumentiert, dass nur das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen verboten sei. In seine Bar würden aber einzig Mitglieder des von ihm mitgegründeten Rauchervereins eingelassen. Zudem würden die Vereinsangehörigen ausdrücklich auf den Schutz vor dem Passivrauchen verzichten.
Das Bundesgericht hat die Busse nun bestätigt und die Beschwerde des Wirts abgewiesen. In seinem Entscheid betont das Gericht zwar, dass nicht abschliessend und umfassend darüber zu befinden sei, unter welchen Voraussetzungen ein Lokal, das einzig Mitgliedern zugänglich gemacht werde, keinen öffentlich zugänglichen Raum darstelle.
Zentrale Fragen geklärt
Die zentralen Fragen zur Zulässigkeit von Rauchverein-Lokalen beantworten die Richter in Lausanne gleichwohl. So hält das Gericht fest, dass der Verein der Umgehung des Gesetzes diene. Eine Mitgliedschaft sei offenkundig nur Mittel zum Zweck, nämlich trotz dem gesetzlichen Verbot in Lokalen frei rauchen zu können.
Dass die Interessenten vorgängig die Statuten lesen und einen Aufnahmeantrag stellen müssten, stelle keine besondere Hürde dar, welche die öffentliche Zugänglichkeit ausschliessen würde. Auch ein deutlich höherer Mitgliederbeitrag als die im konkreten Fall verlangten 10 Franken würde laut Gericht nichts ändern.
„Fümoar“-Beschwerden hängig
Die Zahl der Mitglieder würde sich in diesem Fall zwar verringern, bleibe aber dennoch unbestimmt gross. Auch die ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder, auf den Schutz vor dem Passivrauchen zu verzichten, sei unerheblich und schliesse Bestrafung nicht aus.
Der Zweck des Gesetzes, die Gesundheit zu schützen, stehe nicht zur Disposition des Einzelnen. Im übrigen wolle das Gesetz auch die Raucher selber vor den Gefahren der Passivrauchens schützen. Noch hängig sind vor einer anderen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerden im Zusammenhang mit den Basler „Fümoar“-Beizen.
Der dort gegründete Verein zum Betrieb von Gaststätten, in denen frei geraucht werden darf, richtet sich gegen die strengeren kantonalen Regelungen. Diese erlauben im Gegensatz zur Lösung des Bundes nur unbediente Fumoirs. Das Problem mit der Umgehung des Gesetzes dürfte sich aber in gleicher Weise stellen.