Bundesgericht bestätigt Busse für muslimische Eltern

Ein muslimisches Elternpaar aus Basel ist zu Recht mit 1400 Franken gebüsst worden, weil es seine zwei Töchter nicht in den gemischten obligatorischen Schwimmunterricht für Primarschüler geschickt hat. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen.

Schwimmunterricht an der Primarschule für alle obligatorisch (Symbolbild) (Bild: sda)

Ein muslimisches Elternpaar aus Basel ist zu Recht mit 1400 Franken gebüsst worden, weil es seine zwei Töchter nicht in den gemischten obligatorischen Schwimmunterricht für Primarschüler geschickt hat. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen.

Die beiden sieben- und neunjährigen Mädchen waren 2008 dem obligatorischen gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht auf Primarschulstufe ferngeblieben. Die Erziehungsdirektion des Kantons Basel-Stadt büsste die Eltern dafür mit je 700 Franken. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt.

Erziehung zu Scham schon vor Pubertät

In ihrer erfolglosen Beschwerde hatten die Eltern geltend gemacht, dass sie einem strengen muslimischen Glauben angehören würden. Dieser verbiete gemeinsamen Schwimmunterricht für Knaben und Mädchen. Der Koran verlange vom Wortlaut her zwar die Bedeckung des weiblichen Körpers erst ab Eintritt der Geschlechtsreife.

Eine islamische orientierte Schamerziehung untersage gemischten Schwimmunterricht aber schon vor Beginn der Pubertät, um die Kinder auf die späteren Regeln vorzubereiten. Die Busse sei ein unzulässiger Eingriff in ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Richter in Lausanne verweisen auf ihr Grundsatzurteil von 2008.

Das Gericht war damals zum Schluss gekommen, dass die Pflicht zum Besuch des Schwimmunterrichts den Kernbereich der Religionsfreiheit nicht verletzt. Die Erfüllung der schulischen Pflichten und das Interesse an der Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe würden der Beachtung religiöser Gebote grundsätzlich vorgehen.

Lehrplan als Grundlage

Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht laut Gericht kein Grund. Weiter hatten die Eltern argumentiert, dass für die Pflicht ihrer Töchter zum Besuch des Schwimmunterrichts gar keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Gemäss Bundesgericht braucht es indessen nur für die Schulpflicht als solche ein Gesetz.

Zur Festlegung der einzelnen obligatorischen Unterrichtsfächer genüge der öffentlich zugängliche Lehrplan. Nicht von Bedeutung sei im übrigen auch, dass möglicherweise nicht an allen Primarschulen der Stadt Basel überhaupt Schwimmunterricht erteilt werde. (Urteil 2C_666/2011 vom 7.3.2012)

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