Fussballfans, die am Eingang eines Stadions mit versteckten Bengalfackeln erwischt werden, können wegen versuchten Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz verurteilt werden. Das Bundesgericht stärkt den Behörden im Kampf gegen Pyros auf Tribünen den Rücken.
Zwei Männer aus der Basler Fangruppe „Muttenzerkurve“ waren im März vergangenen Jahres zusammen mit Kollegen zum Spiel des FC Basel gegen den FC St. Gallen in die Ostschweiz gefahren. Im Extrazug wurden Pyros verteilt und die Empfänger für deren Abbrennen instruiert.
Bedingte Geldstrafen
An der Eingangskontrolle zur St. Galler AFG-Arena fand das Sicherheitspersonal bei den zwei jungen Männern eine Bengalfackel und einen Rauchkörper, die sie in den Unterhosen versteckt hatten. Sie wurden festgenommen und blieben zwei Tage in Untersuchungshaft.
Das St. Galler Kreisgericht sprach sie im Juni 2010 frei. Das Kantonsgericht verurteilte die beiden Fussballfans dann aber auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu bedingten Geldstrafen von 60 Tagessätzen.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerden der Verurteilten abgewiesen. Diese hatten argumentiert, der Schuldspruch verstosse gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Bei der Kontrolle vor dem Stadion seien die Männer noch nicht entschlossen gewesen, die Pyros später auch zu zünden.
Grenze zum Versuch überschritten
Es wäre vielmehr möglich gewesen, dass sie die Pyros nach dem Spiel ungenutzt mit nach Hause genommen hätten. Das solches nicht ausgeschlossen sei, zeige sich daran, dass die Polizei bei einem Scharmützel nach dem Ende eines anderen Fussballspiels von Fans mit unabgebrannten Bengalfackeln beworfen worden sei.
Auch ein Flyer der „Muttenzerkurve“ erwähne die Möglichkeit, eine Bengale wieder mit aus dem Stadion zu nehmen, wenn es keinen Grund zum Abfeuern gebe. Die Richter in Lausanne erinnern zunächst daran, dass das Sprengstoffgesetz die Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken verbietet.
„Point of no return“ am Eingang
Im konkreten Fall hätten die beiden Betroffenen die Grenze zum strafbaren Versuch bereits überschritten. Als „point of no return“ sei zu Recht das Erreichen der Zugangskontrolle erachtet worden. Am späteren Abbrennen der Pyros seien die Männer nur gehindert worden, weil die Security sie erwischt habe.
Kein einigermassen vernünftiger Mensch setze sich dem Risiko einer Kontrolle und Festnahme aus, um die Fackeln dann nicht zu zünden. Dass sie vom Abbrennen der Pyros im Stadion tatsächlich noch hätten absehen können, sei nur eine theoretische Möglichkeit, die für die Strafbarkeit keine Rolle spiele.