Das Bundesgericht hat die Mord-Verurteilung eines 25-Jährigen Kosovaren bestätigt, der 2009 in Volketswil ZH seine Freundin erschossen hat. Der Mann hatte in seiner Beschwerde erfolglos an der Version festgehalten, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe.
Der Täter und seine Freundin, eine knapp 17-jährige Zürcher Gymnasiastin, waren am Abend des 7. März 2009 im Auto auf einem Parkplatz im zürcherischen Volketswil gesessen. Plötzlich hielt der damals 20 Jahre alte Mann dem Mädchen eine Pistole an den Hals und fragte sie, ob sie ihm zutraue, dass er jemanden umbringe.
Daraufhin drückte er ab. Die Kugel durchschlug von unten her den Kopf des Opfers und verletzte es tödlich. Das Zürcher Obergericht verurteilte den Kosovaren vor einem Jahr wegen Mord und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren .
Es hatte damit das Verdikt des Bezirksgericht Uster verschärft, das den Täter nur wegen vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen und zu dreizehneinhalb Jahren verurteilte hatte. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts nun bestätigt.
Waffe verschwunden
Der Täter hatte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht an der Version festgehalten, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Er habe die Waffe entladen, bevor er sie seiner Freundin an den Hals gehalten habe. Aufgrund eines Defekts an der Pistole sei aber eine Kugel im Patronenlager zurückgeblieben.
Laut Bundesgericht hat das Obergericht jedoch den Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» nicht verletzt. Es habe insgesamt schlüssig dargelegt, weshalb es zur Überzeugung gelangt sei, der Betroffene habe sehr wohl gewusst, dass die Waffe geladen sei.
Seine Ansicht hatte das Obergericht unter anderem darauf gestützt, dass der Täter keine Angaben über den Verbleib der Waffe gemacht hatte, obwohl ihn deren Untersuchung hätte entlasten können. Zudem spreche das waffentechnische Gutachten bezüglich der geschilderten Entlade-Manipulation gegen einen Defekt.
Kein nachvollziehbares Motiv
Laut Bundesgericht wurde die Tat aufgrund ihrer Skrupellosigkeit auch zu Recht als Mord bewertet. Der Betroffene sei heimtückisch und kaltblütig vorgegangen, als er seiner ahnungs- und wehrlosen Freundin die Waffe an den Hals gehalten und abgedrückt habe. Er habe ein besonderes Mass an Gefühlskälte offenbart.
Es sei erstellt, dass er nicht zuletzt aus Langeweile zur Waffe gegriffen habe. Die Tötung sei ohne nachvollziehbares Motiv erfolgt. Insgesamt zeuge die Tat von einer extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens. Nicht zu beanstanden ist laut Gericht schliesslich auch das Strafmass.