Der als «Babyquäler» bekannt gewordene Sadist bleibt verwahrt. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen und die Ansicht der Zürcher Justiz bestätigt, dass seine Gefährlichkeit mit Therapien innert fünf Jahren kaum deutlich verringert werden kann.
Der Mann war im Mai 1998 vom mittlerweile abgeschafften Zürcher Geschworenengericht des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen schweren Körperverletzung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen worden. Das Gericht verhängte eine 17-jährige Zuchthausstrafe und ordnete die Verwahrung an.
Änderung des Strafgesetzbuches
1991 und 1992 hatte der heute 59-Jährige ein Baby und ein Kleinkind, die ihm von Bekannten zum Hüten anvertraut waren, in abscheulichster Weise misshandelt und die Taten gefilmt. 1992 hatte er zudem sexuelle Handlungen mit einem 12-jährigen Knaben begangen.
Wegen der Änderung des Strafgesetzbuches wurde 2007 die gebotene Überprüfung seiner Verwahrung in die Wege geleitet. Das Zürcher Obergericht kam im Juni 2012 zum Schluss, dass keine therapeutische Massnahme anzuordnen und die Verwahrung weiterzuführen sei.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerden des Mannes abgewiesen. Laut den Richtern in Lausanne ist die Aufrechterhaltung der Verwahrung aufgrund der nach wie vor bestehenden Rückfallgefährlichkeit des Täter verhältnismässig.
Chemische Kastration
Das Gericht erinnert daran, dass eine Aufhebung der Verwahrung nur in Betracht kommt, wenn die Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bietet, dass sich innert fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert. Das sei hier zu Recht verneint worden.
Zwar habe der psychiatrische Experte die Behandelbarkeit grundsätzlich bejaht. Gemäss seinem Gutachten habe sich der Täter auf Grundlage der Behandlung mit einem triebhemmenden Medikament auf eine Therapie eingelassen. Auch der Psychiatrisch-Psychologische Dienst empfehle eine stationäre Massnahme.
Suche nach «Unschuldslamm»
Laut Gericht haben allerdings auch die Fachleute Zweifel daran geäussert, ob der Sadismus des Mannes therapeutisch überhaupt angehbar ist. Sie hätten zudem darauf hingewiesen, dass der Therapieverlauf ungewiss und nicht auszuschliessen sei, dass der Betroffene alle hinters Licht führen könnte.
Das Bundesgericht erwähnt in diesen Zusammenhang eine Kontaktanzeige des Verwahrten, welche dieser 2010 in einer Zeitung zu platzieren versucht hatte. Sie lautete: «Achtung! Liebes Monster sucht Unschuldslamm für scheussliche Sachen auf Papier; vorerst !»
Unter diesen Umständen kann gemäss Bundesgericht keine Rede davon sein, dass das Obergericht willkürlich entschieden hätte. Der Betroffene beschränke sich darauf, das Gutachten und die Therapiebericht so auszulegen, wie es ihm richtig erscheine.