Die Zürcher Behörden müssen einen alkoholkranken Mann bedingt aus der 2004 angeordneten Verwahrung entlassen. Laut Bundesgericht hat das kantonale Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass bei ihm ein grosses Risiko für schwere Gewaltdelikte besteht.
Sein Hang zur Flasche hat dem 51-Jährigen bisher unzählige Verurteilungen eingetragen. Neben Strassenverkehrs- und Vermögensdelikten enthält sein Strafregister Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie einen Raub.
Gefahr von Rauschtat
Letztmals verurteilte ihn das Zürcher Obergericht 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu viereinhalb Monaten Gefängnis. Gleichzeitig ordnete es seine Verwahrung an, die dann auch nach neuem Recht weitergeführt wurde. Ein erstes Ersuchen des Mannes um bedingte Entlassung wurde 2008 abgewiesen.
Ein weiterer Antrag wurde 2010 abgelehnt, was im vergangenen Februar vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Seinen Entscheid rechtfertigte es mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Mann wegen seiner unheilbaren Sucht bei einem Gewaltausbruch im Rausch einen anderen Menschen schwer verletzen oder sogar töten könnte.
Gutachter widersprochen
Das Verwaltungsgericht widersprach damit allerdings einem 2010 erstellten Gutachten. Dieses war zum Schluss gekommen, dass es wegen dem Alkoholproblem wohl zu leichteren Gewaltdelikten kommen könnte. Eine grosse Wahrscheinlichkeit für schwere Körperverletzungsdelikte bestehe indessen nicht.
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde des Betroffenen in ihrer Sitzung vom Donnerstag nun mit vier zu einer Richterstimme gutgeheissen. Laut den Lausanner Richtern sind ihre Zürcher Kollegen vom Ergebnis des Gutachtens abgewichen, ohne dafür triftige Gründe zu nennen.
Engmaschige Betreuung
Nur eine objektiv grosse Gefahr für schwere Straftaten könne indessen eine weitere Verwahrung rechtfertigen. Gleichzeitig hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Mann nun nicht einfach sich selbst überlassen und auf freien Fuss gesetzt werden darf. Vielmehr sei er auf Hilfestellung angewiesen und engmaschig zu betreuen.