Bundesgericht gibt Migros Aare Recht

Die Migros muss für die Nutzung des ehemaligen Melitta-Areals in Egerkingen SO keine nachträgliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen. Das Bundesgericht hat der Migros Aare im Streit mit dem Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) Recht gegeben.

Die Migros muss für die Nutzung des ehemaligen Melitta-Areals in Egerkingen SO keine nachträgliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen. Das Bundesgericht hat der Migros Aare im Streit mit dem Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) Recht gegeben.

Die Migros Aare betreibt in Egerkingen das Einkaufszentrum Gäu-Park. Seit 2004 nutzt sie das im Süden angrenzende stillgelegte Gebäude der Kaffeefilterherstellerin Melitta als Verkaufsfläche für Non-Food-Artikel. 2010 hiess das kantonale Bau- und Justizdepartement eine Beschwerde des VCS gut.

Der VCS hatte dabei mit Erfolg geltend gemacht, dass für die erfolgte Umnutzung nachträglich ein Gestaltungsplanverfahren mit UVP durchzuführen und die seinerzeit erteilte Baubewilligung aufzuheben sei. Das Solothurner Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Migros vor einem Jahr ab.

Das Bundesgericht hat dem Grossverteiler nun Recht gegeben und entschieden, dass der VCS in der fraglichen Sache gar nicht zur Beschwerde berechtigt gewesen ist. Laut den Richtern in Lausanne wusste der VCS bereits lange vor der Einreichung seiner Beschwerde im Jahr 2007 von der Umnutzung des Melitta-Gebäudes.

Er wäre deshalb nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sich dagegen früher juristisch zur Wehr zu setzen. Die Baubewilligung von 2004 sei damit rechtskräftig. Die Durchführung einer UVP und eines Gestaltungsplanverfahrens erübrige sich. (Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013)

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