Die Staatsanwaltschaft Aargau darf rückwirkend die Daten des Mobiltelefons eines 19-Jährigen auswerten, der im März in Bremgarten AG tot aufgefunden wurde. Das entschied das Bundesgericht. Es schliesst ein Tötungsdelikt nicht aus. Der junge Mann hatte Kontakt zur rechtsextremen Szene.
Mit der rückwirkenden Erhebung der sogenannten Randdaten des Telefonverkehrs des Verstorbenen soll geklärt werden, ob er durch einen Unfall oder ein Verbrechen ums Leben kam.
Der 19-Jährige war in Bremgarten am 23. März tot aufgefunden worden. Schüler hatten den Leichnam am Ende einer steilen Treppe liegend am Rand der Altstadt entdeckt. Der Mann aus der Region war neun Tage lang vermisst worden.
Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Bern (IRM) kam zum Schluss, dass ein Suizid als Todesursache ausgeschlossen werden kann. Der Verstorbene hatte 1,3 Promille Alkohol im Blut.
Der Tod war durch Ersticken aufgrund der Endlage eingetreten. Bei der Obduktion wurden keine Knochenbrüche oder Einstiche festgestellt. Der 19-Jährige verstarb einige Tage vor dem Auffinden.
Kontakt zu rechtsextremer Szene
Das Bundesgericht führt in seinem Ausführungen zum Beschwerdeentscheid aus, es sei möglich, dass der Verstorbene alkoholisiert die Treppe hinuntergestürzt sei.
Anderseits müsse in Betracht gezogen werden, dass eine oder mehrere Personen den Verstorbenen die Treppe hinuntergestossen hätten und somit ein Tötungsdelikt vorliege.
Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass der Verstorbene in der rechtsextremen Szene verkehrt habe, schreibt das Bundesgericht. Über den im Internet publizierten Entscheid des Bundesgerichtes berichtete am Freitag das Portal aargauerzeitung.ch.
Öffentliches Interesse an Klärung
Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die noch erhebbaren Beweise soweit als möglich gesichert würden. Es gehe schliesslich um die Aufklärung eines in Frage stehenden Schwerverbrechens, hält das Bundesgericht fest.
Um die Umstände des Todes genau abzuklären, hatte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt eröffnet.
Trotz eingehender Nachforschungen konnte nicht ermittelt werden, wo sich der 19-Jährige am Abend seines Verschwindens aufgehalten hatte, mit wem er zusammen gewesen war und was er vor seinem Tod gemacht hatte.
Die Ermittlungen blieben insbesondere deshalb erfolglos, weil das Mobiltelefon trotz Beizugs von Experten nicht geöffnet werden konnte, wie das Bundesgericht festhält.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, eine rückwirkende Erhebung der Daten des Mobiltelefons zu erheben. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen die Verfügung beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.