Die Kosten eines Polizeieinsatzes dürfen nicht gleichmässig auf die Teilnehmer einer «unfriedlicher» Demos überwälzt werden. Das hat das Bundesgericht am Mittwoch entschieden. Es hob den entsprechenden Absatz im Luzerner Polizeigesetz auf.
Die Richter haben festgehalten, dass die Überwälzung der Kosten eines Polizeieinsatzes zu gleichen Teilen auf Teilnehmer nicht verfassungskonform ist. Dieser Absatz des Polizeigesetzes lasse nicht zu, dass je nach Intensität der Beteiligung abgestuft werde.
Anders sehen die Lausanner Richter die Situation hinsichtlich der Kostenüberwälzung auf Veranstalter. Die entsprechende Bestimmung sei ausreichend klar, befanden die Richter im Rahmen der öffentlichen Beratung.
Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Luzern (DJL), die SP und Grüne sowie deren Jungparteien, der Luzerner Gewerkschaftsbund und drei Einzelpersonen hatten Beschwerde gegen das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Polizeigesetz eingereicht.
Sie verlangten die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen für die Kostenüberwälzung im Gesetz. Diese sehen vor, dass bei Veranstaltungen, bei denen es zu Gewalt an Personen oder Sachen kommt, Kosten eines Polizeieinsatzes auf die entsprechenden Veranstalter beziehungsweise Randalierer überwälzt werden können.
Maximal dürften gemäss dem Gesetz 30’000 Franken auf einen Veranstalter oder eine randalierende Person überwälzt werden. (Sitzung, Geschäftsnummer 1C_502/2015 vom 18.01.2017)