Das Bundesgericht hat die Anordnung zu einer lebenslänglichen Verwahrung eines mehrfachen Sexualstraftäters aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt, da die Beeinträchtigung bei den letzten beiden Opfern nicht schwer seien.
Im Oktober 2011 und Februar 2012 hatte der mehrmals rückfällige Sexualstraftäter in seiner Wohnung in Basel zwei Frauen mit chemischen Substanzen sediert und sie in ihrem widerstandsunfähigen Zustand sexuell genötigt.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Mann im Juli 2013 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu viereinhalb Jahren Freiheitsentzug mit anschliessender lebenslänglicher Verwahrung. Das Appellationsgericht bestätigte das Urteil im Dezember vergangenen Jahres.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Mannes in einem am Montag publizierten Urteil teilweise gutgeheissen und den Entscheid der Vorinstanz aufgehoben. Das Appellationsgericht wird nun nochmals über den Fall befinden müssen.
Schwere ist entscheidend
Die Lausanner Richter halten in ihrem Urteil fest, dass für eine lebenslängliche Verwahrung der Täter mit seinem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers «besonders schwer» beeinträchtigt haben muss. Oder er muss zumindest die Absicht haben, dies zu tun.
Diese Bedingung sei – entgegen der Feststellung des Appellationsgerichts – nicht erfüllt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die beiden Opfer wegen der Betäubung nicht bewusst miterlebt hätten, was ihnen widerfahren sei. Deshalb könnten sie das Geschehene ein Leben lang nicht verarbeiten.
Das Kriterium, dass ein Opfer nach der Tat nicht weiss, was geschehen ist, trifft auch bei der Schändung zu. Bei diesem Delikt nimmt ein Täter an einer widerstandsunfähigen Person sexuelle Handlungen vor. Dieser Straftatbestand gehört jedoch nicht zu den im entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuches genannten Straftaten, die zu einer lebenslänglichen Verwahrung führen können.
Gemäss Bundesgericht kann deshalb im vorliegenden Fall nicht mit der Betäubung argumentiert werden. Auch seien die konkret ausgeführten Tathandlungen nicht als schwer zu bezeichnen. Der Mann wurde bei einem möglichen Strafmaximum von 15 Jahren mit viereinhalb Jahren bestraft.
Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht vorliegend, ob der Täter die Voraussetzungen für eine ordentliche Verwahrung erfüllt, die bei andauernder Gefährlichkeit zeitlich ebenfalls uneingeschränkt ist.
(Urteil 6B_217/2015 vom 05.11.2015)