Der Kanton Zürich muss das Projekt zur Lückenschliessung der Zürcher Oberlandautobahn überarbeiten. Laut Bundesgericht ist das Vorhaben mit dem Schutz von Moorlandschaften unvereinbar. Zudem fehlt ein Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission.
Der Kanton Zürich plant den Bau einer Verbindung zwischen dem Anschluss Uster-Ost und dem Kreisel Betzholz zwischen Hinwil und Bubikon. Damit soll eine rund zehn Kilometer lange Lücke der Zürcher Oberlandautobahn geschlossen und der heute bestehende Engpass bei der Ortsdurchfahrt Wetzikon beseitigt werden.
Gegen das im Jahr 2008 vom Zürcher Regierungsrat beschlossene und 2010 vom Verwaltungsgericht bestätigte Ausführungsprojekt gelangten mehrere Anwohner und der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz ans Bundesgericht. Es hat ihre Beschwerden nun gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgeschickt.
Planung an Bund abtreten
Laut den Richtern in Lausanne ist zwar unstreitig, dass an der Lückenschliessung ein grosses öffentliches Interesse besteht. Für das Projekt hätte jedoch zwingend ein Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt werden müssen.
Zudem sei das Vorhaben teilweise nicht mit dem Schutz der Moorlandschaft Wetzikon/Hinwil vereinbar, einem Objekt von nationaler Bedeutung und besonderer Schönheit. Wie der Kanton nun weiter vorgehen will, ist laut Gericht seine Sache.
Entweder setze er nach Anhörung der ENHK nur die beanstandete Strecke zwischen Wetzikon-Ost und dem Kreisel Betzholz neu fest oder er überarbeite die gesamte Linienführung. Da das Projekt ins Nationalstrassennetz übernommen werden solle, bestehe auch die Möglichkeit, dass der Bund die Planung weiterführe.
Wegweisendes Urteil
Nach Ansicht des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz ist das Oberlandautobahn-Urteil des Bundesgerichts „wegweisend für den Moorschutz in der Schweiz“. Das Gericht habe auch grundsätzliche Fragen beantwortet, heisst es in einer Mitteilung.
Für künftige Projekte sei beispielsweise geklärt, dass auch unterirdische Streckenabschnitte gegen den Moorlandschaftsschutz verstossen, wenn sie im Tagebau – also in offener Bauweise – erstellt werden müssen.