Bundesgericht heisst Mobilfunk-Rasterfahndung gut

Die Strafverfolgungsbehörden können auf ein neues Mittel zur Auffindung unbekannter Täter von schweren Delikten zurückgreifen. Das Bundesgericht erlaubt die Erhebung und Auswertung von Mobiltelefon-Nummern, die an verschiedenen Tatorten genutzt wurden.

Die Daten von Mobilfunkantennen dürfen ausgewertet werden (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Strafverfolgungsbehörden können auf ein neues Mittel zur Auffindung unbekannter Täter von schweren Delikten zurückgreifen. Das Bundesgericht erlaubt die Erhebung und Auswertung von Mobiltelefon-Nummern, die an verschiedenen Tatorten genutzt wurden.

Im Januar und März dieses Jahres hatten sich in Lachen SZ, Berikon AG und Schaffhausen drei schwere Raubüberfälle auf Bijouterien ereignet. Die Täter machten Beute im Wert von über 2,2 Millionen Franken. Die bisherigen Untersuchungen wie etwa DNA-Auswertungen oder Phantombilder ergaben keine Hinweise auf die Urheber.

Gesetzlich nicht geregelt

Die Staatsanwaltschaften liessen deshalb alle Mobiltelefon-Nummern eruieren, über die in einem Zeitraum von einer Stunde vor und nach den Überfallen um die Tatorte Anrufe zustande gekommen waren. Das gleiche wurde für einen Ort in Winterthur gemacht, wo ein für die Überfälle verwendetes Fahrzeug gestohlen worden war.

Die Strafverfolger erhoffen sich, dass in den unterschiedlichen Gebieten jeweils das gleiche Mobiltelefon genutzt wurde und sich aus der Schnittmenge Hinweise auf die Täter ergeben. Bis auf den Kanton Aargau bewilligten die zuständigen Gerichte die Massnahme.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gelangte ans Bundesgericht, das ihre Beschwerde nun gutgeheissen und auch die Auswertung der Daten im Kanton Aargau bewilligt hat. Laut Gericht sind solche rückwirkenden Nummer-Erhebungen per Antennensuchlauf im Rahmen von Rasterfahndungen gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelt.

Nur bei Verbrechen

Unter gewissen Voraussetzungen sei das Vorgehen aber dennoch als zulässig zu erachten. Zunächst müsse im Rahmen der Fahndung nach den unbekannten Tätern der dringende Tatverdacht auf ein schweres Delikt, also ein Verbrechen, vorliegen. Das sei hier der Fall.

Es bestünden auch Hinweise darauf, dass zumindest einzelne Täter an allen drei Überfallen beteiligt gewesen seien und vor oder nach den Taten über Mobiltelefon kommuniziert hätten. Erfüllt ist gemäss den Richtern in Lausanne auch die Voraussetzung, dass die Nummern-Suche die „ultima ratio“ darstellen muss, um die Täter zu finden.

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