Nacktwandern darf von den Kantonen bestraft werden. Das Bundesgericht hat sich den Anhängern des unverhüllten Naturgenusses mit einem Grundsatzurteil in den Weg gestellt und eine im Kanton Appenzell Ausserrhoden verhängte Busse bestätigt.
Mit seinem Entscheid hat des Bundesgericht die Beschwerde eines 47-jährigen Mannes abgewiesen, der im Oktober 2009 im Gebiet Nieschberg bei Herisau AR nackt unterwegs gewesen war.
Er wanderte unter anderem an einer Feuerstelle vorbei, wo sich eine Familie mit Kleinkindern aufhielt. Zudem passierte er ein christlich geführtes Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige. Eine Passantin stellte ihn zur Rede und erstattete Anzeige.
Grob unanständiges Benehmen
Das Obergericht sprach ihn im vergangenen Januar des „grob unanständigen Benehmens“ gemäss dem appenzell-ausserrhodischen Gesetz über das kantonale Strafrecht schuldig und büsste ihn mit 100 Franken. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat diesen Entscheid in ihrer Beratung vom Donnerstag nun bestätigt.
Allgemeines Verbot reicht aus
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden werde das Nacktwandern zwar nicht ausdrücklich untersagt, sondern unter das Verbot der „groben Verletzung von Sitte und Anstand“ eingeordnet. Die fragliche Bestimmung sei aber ausreichend bestimmt formuliert, damit auch das entblösste Wandern erfasst werden könne.
Weiter stehe fest, dass nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Menschen beim Nachtwandern Sitte und Anstand tatsächlich verletzt würden. Im übrigen entspreche es nicht einmal den Regeln der Freikörperkultur, nackt in der Öffentlichkeit unterwegs zu sein.
Unterhose zumutbar
Ohnehin dürfe wohl davon ausgegangen werden, dass das Tragen einer Unterhose das Freiheitsgefühl in der Natur nicht mehr beeinträchtige als dies Wanderschuhe oder eine Kopfbekleidung täten. Keine Rolle spielt es laut Gericht schliesslich, dass in gewissen Kantonen das Nacktwandern nicht bestraft wird.
Eine Richterminderheit vertrat die Auffassung, dass die Kantone keine Kompetenz haben, das Nacktwandern zu verbieten. Sich nackt in der Natur zu bewegen, stelle zudem höchstens eine Extravaganz dar, nicht aber einen Verstoss gegen Anstand und Sitten.