Bundesgericht: Keine Anonymität für «Argus»-Polizisten

Zwei Aargauer Polizisten der Sondereinheit «Argus» können in einer gegen sie laufenden Strafuntersuchung keine Anonymität beanspruchen. Laut Bundesgericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass der von ihnen 2009 verletzte Mann gefährlich werden könnte.

Zwei Aargauer Polizisten der Sondereinheit «Argus» können in einer gegen sie laufenden Strafuntersuchung keine Anonymität beanspruchen. Laut Bundesgericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass der von ihnen 2009 verletzte Mann gefährlich werden könnte.

Am Abend vom 25. Mai 2009 war es in Wohlen zwischen zwei Eheleuten zum Streit gekommen. Eine Nachbarin alarmierte die Polizei. Nachdem der ausgerückte Regionalpolizist die Lage nicht klären konnte, bot er die Sondereinheit «Argus» der Kantonspolizei auf.

Bauchschuss

Diese stürmte die Wohnung. Ein Mitglied der Sondereinheit setzte dabei gegen den Ehemann eine Elektroschockpistole ein und ein anderer Polizist gab zwei Schüsse ab. Ein Kugel traf den Gatten in den Bauch, was einen längeren Spitalaufenthalt nach sich zog.

Gemäss den Polizisten soll der Mann vor dem Taser-Einsatz und der Schussabgabe mit erhobenem Messer auf einen von ihnen losgegangen sein. Ob dies so war, oder ob der Mann das Messer nur gegen sich selber richtete, ist Gegenstand der laufenden Untersuchung wegen Körperverletzung gegen die beiden Polizisten.

Nie Rache angedroht

Die Polizisten hatten die Staatsanwaltschaft 2012 darum ersucht, in dem Verfahren aus Sicherheitsgründen anonym bleiben zu können, was ihnen jedoch verwehrt wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerden der beiden «Argus»-Mitglieder nun abgewiesen.

Gemäss Urteil wurde eine konkrete Gefährdung durch das Opfer bei der Offenlegung ihrer Namen zu Recht verneint. Der heute 34 Jahre alte Verletzte sei nicht im Strafregister verzeichnet und es gebe auch sonst keine Hinweise auf Gewalttätigkeiten von seiner Seite. Nach Angaben seiner Ehefrau habe er die Familie nie geschlagen.

Selbst wenn er beim Vorfall von 2009 das Messer auch gegen Polizisten gerichtet haben sollte, bedeute dies nicht, dass er heute für die beiden Einsatzkräfte eine Gefahr darstellen könnte. Dagegen spreche auch, dass er nie gedroht habe, sich rächen zu wollen. (Urteil 1B_49/2013 vom 10. Oktober 2013)

Nächster Artikel