Bundesgericht muss über Neurenten in den Kosovo entscheiden

Das Bundesgericht muss über die Ausrichtung von neuen AHV/IV-Renten in den Kosovo entscheiden. Das Bundesamt für Sozialversicherung, das die Auszahlung trotz dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2011 verweigert, sucht das höchstrichterliche Machtwort.

Gerichtssaal des Bundesgerichts (Symbolbild) (Bild: sda)

Das Bundesgericht muss über die Ausrichtung von neuen AHV/IV-Renten in den Kosovo entscheiden. Das Bundesamt für Sozialversicherung, das die Auszahlung trotz dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2011 verweigert, sucht das höchstrichterliche Machtwort.

Der Bundesrat hatte im Dezember 2009 beschlossen, das bis anhin für den Kosovo geltende Sozialversicherungsabkommen per Ende März 2010 ersatzlos auslaufen zu lassen. Als Grund für den Entscheid hatte Bundesrat Didier Burkhalter die gescheiterten Ermittlungen gegen mögliche Betrüger im jungen Balkanstaat genannt.

Kosovaren sind auch Serben

In der Folge wurden keine neuen AHV- und IV-Renten mehr in den Kosovo ausbezahlt. Alte Renten sind nicht betroffen. Bereits vor rund zwei Jahren kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Kosovaren mit der Unabhängigkeitserklärung von 2008 die serbische Staatsangehörigkeit nicht verloren hätten.

Als Doppelbürger könnten sie sich damit auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien berufen, das für Serbien weiter gelte. Kosovaren im Ausland dürfe deshalb der Anspruch auf Leistung einer neuen Rente nicht abgesprochen werden.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gelangte dagegen ans Bundesgericht, das jedoch trotz der grossen Bedeutung der Frage aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eintrat. Mangels eines höchstrichterlichen Machtworts weigert sich das BSV seither – trotz teils heftiger Kritik – Neurenten in den Kosovo auszubezahlen.

Beschwerde bereits hängig

Die Situation dürfte sich nun bald klären. Im vergangenen Januar hat das Bundesverwaltungsgericht einer Frau aus dem Kosovo Recht gegeben, die sich nach dem Tod ihres Gatten, der in der Schweiz tätig war, zum Bezug eine Witwenrechte angemeldet hat.

Gemäss dem Entscheid der Richter in St. Gallen bezweckt das BSV mit diesem Verfahren, einen endgültigen Entscheid herbeizuführen. Wie das BSV auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda bestätigt, hat die in diesem Fall formell zuständige Schweizerische Ausgleichskasse denn auch bereits Beschwerde in Lausanne eingereicht.

Anders als im Fall vor zwei Jahren ist aktuell der Rentenanspruch als solcher nicht umstritten. Zu klären ist einzig die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens. Das Bundesgericht wird damit aller Voraussicht nach in der Sache selber entscheiden müssen.

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