Das Aargauer Obergericht muss im Mordfall von Riniken AG über die Berufungsanträge des 47-jährigen Täters und der Staatsanwaltschaft neu befinden. Das entschied das Bundesgericht und hiess die Beschwerde des Mörders gut. Das Obergericht hatte beide Berufungen abgewiesen.
Im Juni 2013 hatte das Bezirksgericht Brugg den Kosovaren wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Es ordnete zudem eine ambulante psychotherapeutische Massnahme an.
Der Kosovare hatte 2009 seine 35-jährige Ehefrau auf offener Strasse bei der Bushaltestelle der Post in Riniken mit fünf Schüssen getötet. Nach der Bluttat flüchtete er mit dem Auto. Die Polizei nahm den Mann kurze Zeit später bei einer Grossfahndung in der Region fest.
Sowohl der Mörder wie die Staatsanwaltschaft zogen das erstinstanzliche Urteil ans kantonale Obergericht weiter. Die Staatsanwaltschaft forderte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und eine Verwahrung.
Obergericht wies Berufungen an
Im vergangenen März wies das Obergericht die Berufungen des Mannes und der Staatsanwaltschaft ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Mörder mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. Er machte geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verwehrt worden.
So habe er die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Berufung erst mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichtes erhalten. Auf diese Weise habe ihn das Obergericht gegenüber der Staatsanwaltschaft benachteiligt, denn diese habe seine Antwort vor dem Entscheids des Obergerichts erhalten.
Anspruch auf rechtliches Gehör
Das Bundesgericht stützt die Sicht des Anwalts des Beschwerdeführers, wie aus dem am Freitag veröffentlichten Entscheid hervorgeht. Es hob das Urteil des Obergerichtes auf und wies die Sache ans Obergericht zurück, das nun einen neuen Entscheid fällen muss.
In seinen Ausführungen erinnert das Bundesgericht unter anderem an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Beide Parteien eines Gerichtsverfahrens hätten Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasse auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können.
Die Wahrnehmung des Replikrechts setze voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt werde. Das Bundesgericht wies bereits früher wiederholt darauf hin, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht – unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten.