Bundesgericht setzt keine Altersgrenze für Fruchtbarkeitsbehandlung

Das Bundesgericht lässt die Frage offen, bis zu welchem Alter eine Fruchtbarkeitsbehandlung durch die Krankenkasse übernommen werden muss. Es hat einen Fall aus dem Kanton Waadt zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Bundesgericht lässt die Frage offen, bis zu welchem Alter eine Fruchtbarkeitsbehandlung durch die Krankenkasse übernommen werden muss. (Symbolbild) (Bild: SI)

Das Bundesgericht lässt die Frage offen, bis zu welchem Alter eine Fruchtbarkeitsbehandlung durch die Krankenkasse übernommen werden muss. Es hat einen Fall aus dem Kanton Waadt zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Konkret verlangte eine 44-jährige Frau, dass die Krankenkasse Intras eine Fruchtbarkeitsbehandlung mittels Stimulation der Eierstöcke und Einführung von Samenzellen in die Gebärmutter übernimmt. Die Versicherung lehnte die Vergütung aufgrund der Grundversicherung jedoch ab.

Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Sterilität der Frau nicht krankheitsbedingte Ursachen habe, sondern die Folge ihres Alters sei.

Das Kantonsgericht Waadt hiess im Mai 2015 eine Beschwerde der betroffenen Frau gegen diesen Entscheid gut. Die Versicherung wiederum gelangte an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Urteils.

Entgegen der vom Bundesgericht angenommenen Erwartung der Intras, hat die Zweite sozialrechtliche Abteilung keine Alterslimite gesetzt, bis zu welcher Fertilitätsbehandlungen zu vergüten sind. Der Gesetzgeber habe keine solche gesetzt, und es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dies nachzuholen, erklärte einer der Richter.

Nicht alle Richterinnen und Richter schliessen die Einführung einer Altersgrenze aus. Eine solche sei jedoch durch die Gesetz- und Verordnungsgeber zu setzen und müsse auf einem breiten Konsens von Fachleuten beruhen.

Mit einer Altersgrenze könne zwar nicht Gerechtigkeit geschaffen werden, da die biologische Uhr jeder Frau anders tickt. Allerdings würde damit Rechtsgleichheit geschaffen, da die Abgrenzung einer krankheitsbedingten von einer altersbedingten Infertilität schwierig sei, wie in der Beratung erläutert wurde.

Weil aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärung unklar ist, was die Ursache der Unfruchtbarkeit der betroffenen Frau ist, geht der Fall zur weiteren Abklärung zurück an das Kantonsgericht Waadt. (Sitzung 9C_435/2015)

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