Das Auskunfts- und Kontrollverfahren bei der Einsicht in Staatsschutzakten ist laut Bundesgericht menschenrechtskonform. Die Richter in Lausanne haben die Beschwerde eines polnischen Journalisten in den wesentlichen Punkten abgewiesen.
Wer wissen will, ob er vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) fichiert ist, muss sich gemäss dem Bundesgesetz über die innere Sicherheit (BWIS) an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) wenden.
Die betroffene Person erhält von diesem nach Prüfung der Staatsschutzakten allerdings keine Auskunft darüber, ob sie überhaupt fichiert ist und was allenfalls verzeichnet wurde.
Nichtssagende Bestätigung
Ihr wird vom EDÖB lediglich mitgeteilt, dass entweder keine unrechtmässig bearbeiteten Daten vorhanden sind, oder dass der Datenschützer dem NDB im Falle fehlerhafter Datenbearbeitung eine entsprechende Empfehlung erteilt hat.
Wer sich damit nicht zufrieden gegen will, kann die Sache anschliessend dem Präsidenten der für Datenschutz zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorlegen. Auch dieser teilt allerdings nicht mehr mit, als dass er die Mitteilung des EDÖP oder dessen allfällige Empfehlung überprüft habe.
Achtung der Privatsphäre
Das Bundesgericht hat auf Beschwerde eines polnischen Journalisten nun entschieden, dass dieses eingeschränkte Auskunfts- und Kontrollverfahren mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist.
An ihrer Sitzung vom Mittwoch sind die Richter in Lausanne zunächst zum Schluss gekommen, dass die geheime Überwachung und Aufzeichnung von Personendaten gemäss der Praxis des Menschenrechtsgerichtshofs mit der Garantie auf Achtung der Privatsphäre grundsätzlich vereinbar ist.
Dass die betroffene Person über das Ergebnis der von ihr verlangten Prüfung nur indirekt informiert werde, sei mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu bringen. Auch wenn die Person inhaltlich nichts erfahre, stehe ihr mit der Anrufung des EDÖB eine wirksame Beschwerde zur Verfügung.
Empfehlungen verbindlich
Zentral sei dabei, dass die Empfehlungen des EDÖB für die Staatsschutzbehörden verbindlich seien. Entscheidend sei zudem, dass betroffenen Personen nach Wegfall des Geheimhaltungsinteresses oder nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer von Amtes wegen Auskunft und Einsicht zu erteilen sei.