Bundesgericht sistiert Revision eines Asbestverfahrens

Das Bundesgericht hat das Revisionsverfahren zu den Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen zweier Töchter eines Asbestopfers sistiert.

Innenansicht des Grossen Saals im Bundesgericht in Lausanne (Bild: sda)

Das Bundesgericht hat das Revisionsverfahren zu den Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen zweier Töchter eines Asbestopfers sistiert.

Das höchste Gericht will die Ergebnisse des zu Asbest einberaumten runden Tisches und der Motion des Nationalrates zur Schaffung eines Fonds für Asbestbetroffene abwarten.

Im Nationalrat ist eine Motion hängig, die vom Bundesrat die Einrichtung eines Fonds zur gerechten Entschädigung von Asbestopfern verlangt. Diese wird im Moment nicht behandelt, weil der Bundesrat einen runden Tisch zur Asbestfrage eingesetzt hat.

Geleitet wird dieser von Alt-Bundesrat Moritz Leuenberger, und es wirken Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften, des Vereins Asbestopfer und der Behörden mit. Weil dem Anliegen grosses Gewicht beigemessen wird, rechnet das Bundesgericht mit einer Lösung innert nützlicher Frist.

Fonds als Alternative

Die Töchter eines Asbestopfers fordern von der Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin ihres verstorbenen Vaters rund 213’000 Franken als Schadenersatz und Genugtuung.

Sollte der Fonds zur Entschädigung von Asbestopfern bei verjährten Fällen eingerichtet werden, könnten die beiden Frauen ihren Anspruch dort geltend machen. Würde ihnen der Betrag zugesprochen, wäre eine Revision des Bundesgerichtsurteils vom November 2010 in dieser Sache nicht mehr notwendig.

Wie die beiden Vorinstanzen hat das Bundesgericht im November 2010 festgestellt, dass der Anspruch gemäss dem geltenden Schweizer Recht verjährt ist.

Gerichtliche Beurteilung

Im Fall der Witwe dieses Asbestopfers hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg im März vergangenen Jahres festgestellt, dass die Schweiz den Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung bei einer absoluten Verjährung von zehn Jahren verunmögliche. Damit wird Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.

Asbesterkrankungen können erst Jahrzehnte nach dem Kontakt mit den gesundheitsschädigenden Fasern auftreten. Entsprechend ist derzeit die Revision des Verjährungsrechts in den eidgenössischen Räten hängig. Insbesondere Spätschäden wie Krebserkrankungen nach dem Kontakt mit Asbest stehen dabei im Zentrum.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats hat sich gegen eine Rückwirkung der Verlängerung von Verjährungsfristen bei Fällen ausgesprochen, in denen die Schäden bereits eingetreten sind, der Schadenersatz aber an den derzeit geltenden kurzen Verjährungsfristen scheitert. (Urteil 4F_15/2014 vom 25.03.2015)

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