Der Zürcher Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser wird sich für seine Äusserungen in einem Bülacher Pub definitiv nicht wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verantworten müssen. SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli ist mit seiner Beschwere vor Bundesgericht abgeblitzt.
Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser war am 23. März 2012 in einem Pub in Bülach gesessen. Er äusserte an diesem Freitagabend gegenüber Bekannten, dass die Oberstaatsanwaltschaft bis zum nächsten Mittwoch die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von SVP-Nationalrat Christoph Blocher beantragen werde.
Kein Geheimnis mehr
Der Schritt war im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen der Weitergabe von Bankunterlagen zum Ex-Nationalbankpräsidenten Philipp Hildebrand geplant. Christoph Mörgeli, der von einem im Pub anwesenden SVP-Kantonsrat informiert worden war, erstattete in der Folge gegen Bürgisser Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung.
Das Zürcher Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung, da der „Tages-Anzeiger“ und die „Neue Zürcher Zeitung“ bereits tags zuvor über die Absicht der Staatsanwaltschaft berichtet hätten. Die von Bürgisser im Pub verbreitete Information habe damit gar keinen Geheimnischarakter mehr aufgewiesen.
Mörgeli nicht betroffen
Mörgeli gelangte dagegen ans Bundesgericht. Die Richter in Lausanne sind auf seine Beschwerde nun aber gar nicht erst eingetreten. Betroffen von der angeblichen Amtsgeheimnisverletzung sind laut Gericht einzig Christoph Blocher selber und der Kanton Zürich.
Weitere Personen wie Christoph Mörgeli seien dagegen nicht direkt in ihren Rechten verletzt und könnten deshalb auch nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen. Mörgeli hatte argumentiert, dass Bürgissers Äusserung vor allem politisch motiviert gewesen sei und darauf abgezielt habe, auch ihn zu schädigen.
So habe Bürgisser im Pub geäussert, dass das Gesuch um Aufhebung von Blochers Immunität bezwecke, „nebst diesem die SVP zu schwächen und damit endlich auch Christoph Mörgeli zu erledigen“. Ob dies zutrifft, kann laut Gericht offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, könnte Mörgeli gemäss Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Keinen praktischen Nutzen
Das Argument des politischen Hintergrundes ändere nichts daran, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Bürgisser für Mörgeli selber ohne praktischen Nutzen bleiben würde. Für das bundesgerichtliche Verfahren muss Mörgeli 1500 Franken Parteientschädigung an Bürgisser zahlen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten von Mörgeli hat das Gericht verzichtet. Es begründet dies unter anderem damit, dass es sein aktuelles Urteil auf einen kürzlich gefällten Leitentscheid stütze, der Mörgeli noch nicht habe bekannt sein können. (Urteil 1C_344/2012 vom 31.10.2012)