Bundesgericht weist Beschwerde gegen Steuerabkommen ab

Die Steuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich können Anfang 2013 in Kraft treten. Das Bundesgericht erachtet sich nicht als zuständig, vorsorgliche Massnahmen dagegen zu ergreifen. Es hat ein Gesuch eines Beschwerdeführers abgewiesen. Die Beschwerden selber hat das Bundesgericht aber noch nicht behandelt.

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen die Steuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich zurück (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Steuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich können Anfang 2013 in Kraft treten. Das Bundesgericht erachtet sich nicht als zuständig, vorsorgliche Massnahmen dagegen zu ergreifen. Es hat ein Gesuch eines Beschwerdeführers abgewiesen. Die Beschwerden selber hat das Bundesgericht aber noch nicht behandelt.

Das Bundesgericht betont deshalb auch, mit seiner Zwischenverfügung sei noch kein Entscheid über das Zustandekommen der Referenden erfolgt. Im weiteren bundesgerichtlichen Verfahren hätten die Bundeskanzlei und die Beschwerdeführer nun Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Gericht in der eigentlichen Sache entscheide.

Die Bundeskanzlei hatte am 30. Oktober 2012 festgestellt, dass die Referenden gegen die Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich die je notwendigen 50’000 Unterschriften knapp nicht erreicht hatten.

Die Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS), die das Referendum zusammen mit den JUSO ergriffen hatte, gelangte dagegen ans Bundesgericht. Eine Privatperson erhob ebenfalls Beschwerde und stellte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend der Wirksamkeit der Abkommen.

Nur für Referenden zuständig

Die Richter in Lausanne lehnten am Mittwoch das Gesuch der Privatperson ab, vorsorgliche Massnahmen gegen das Inkrafttreten der Steuerabkommen per 1. Januar 2013 zu ergreifen. Das Gericht hielt fest, dass es nur für die Überprüfung der Verfügungen der Bundeskanzlei betreffend Nicht-Zustandekommen der Referenden zuständig sei.

Die Mitteilung an die beiden Vertragsstaaten, wonach die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten der Abkommen erfüllt seien, falle in die Zuständigkeit des Bundesrats. Dieser trage die politische Verantwortung für die Inkraftsetzung. Dem Bundesgericht stehe es nicht zu, in dessen Kompetenz einzugreifen.

Streit um Unterschriften-Pakete

Die AUNS vertritt in ihrer Beschwerde die Auffassung, dass für die fehlenden Unterschriften zum Zustandekommen des Referendums bestimmte Gemeinden verantwortlich sind. Deren mangelhafte Arbeit habe dazu geführt, dass rechtzeitig beglaubigte Unterschriften zu spät bei der Bundeskanzlei eingetroffen seien.

Die nach Fristablauf eingetroffenen Unterschriften müssten deshalb mitgezählt werden. Nach Ansicht der Bundeskanzlei müssen Unterschriften von Gesetzes wegen für ungültig erklärt werden, wenn sie nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht werden.

Vorerst nicht mehr zur Diskussion steht das Abkommen mit Deutschland. Dort haben die Bundesländer des Schweizer Nachbarstaats dem Steuerabkommen Ende November ihre Zustimmung verweigert. Am (heutigen) Mittwochabend tagt der Vermittlungsausschuss.

Nächster Artikel