In zwei Basler «Fümoar»-Beizen darf definitiv nicht frei geraucht werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerden der beiden Gastrobetriebe gegen den letztjährigen Entscheid des Basler Appellationsgerichts abgewiesen. Die Begründung der höchstrichterlichen Urteile liegt noch nicht vor.
In baselstädtischen Gastgewerbebetrieben darf seit Anfang 2010 nur in unbedienten Fumoirs geraucht werden. In Reaktion auf diese strenge kantonale Regelung wurde der Verein «Fümoar» gegründet, dem rund 180 Beizen und 150’000 Gästemitglieder angehören.
Zweck des Vereins ist der Betrieb von Gaststätten, in denen das freie Rauchen erlaubt ist, da diese nur von Vereinsmitgliedern besucht werden. Das baselstädtische Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) verpflichtete die Fümoar-Beizen ab 2010, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
Mit Arbeitsrecht argumentiert
Im letzten Juni wies das Appellationsgericht die Rekurse zweier Betriebe ab. Ihr Gang vors Bundesgericht ist nun ebenfalls erfolglos geblieben. Die Urteile liegen erst im Dispositiv vor, die Begründung folgt später. Im letzten Oktober hatte das Bundesgericht bereits den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
In ihren Beschwerden hatten die Betroffenen geltend gemacht, dass das Bedienungsverbot in Fumoirs zu Gunsten der Angestellten erlassen worden sei und damit eine arbeitsrechtliche Regelung darstelle. Das Arbeitsrecht sei jedoch vom Bund abschliessend geregelt und biete keinen Platz für kantonale Erweiterungen.
Umgehung des Gesetzes
Gänzlich überraschend dürfte das Verdikt aus Lausanne für die Betreiber der beiden betroffenen Fümoar-Beizen nicht kommen, nachdem das Bundesgericht im letzten November bereits die Beschwerde einer Thurgauer Rauchverein-Bar abgewiesen hat.
Das Gericht hatte in seinem damaligen Entscheid festgehalten, dass solche Rauch-Vereine als Umgehung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen zu qualifizieren seien. Eine Mitgliedschaft diene offenkundig nur einem Zweck, nämlich trotz dem gesetzlichen Verbot in Lokalen frei rauchen zu können.
Der Zweck des Gesetzes, die Gesundheit zu schützen, stehe aber nicht zur Disposition des Einzelnen. Im übrigen wolle das Gesetz auch die Raucher selber vor den Gefahren des Passivrauchens schützen. Ob diese Überlegungen auch bei der Abweisung der Basler Beschwerden eine Rolle spielten, wird erst die Urteilsbegründung zeigen.