Bundesrat befreit E-Zigaretten von der Tabaksteuer

Auf elektronischen Zigaretten wird ab April keine Tabaksteuer mehr erhoben. Dies hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Mit dem Verzicht auf die Besteuerung erfüllt er einen Auftrag aus dem Parlament.

Steuerfreier Genuss - Rauchen an der E-Zigarette (Bild: sda)

Auf elektronischen Zigaretten wird ab April keine Tabaksteuer mehr erhoben. Dies hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Mit dem Verzicht auf die Besteuerung erfüllt er einen Auftrag aus dem Parlament.

Neu gelten elektronische Zigaretten nicht mehr als steuerpflichtige Ersatzprodukte. Der Bundesrat hat die Tabaksteuerverordnung entsprechend geändert, wie er mitteilte.

Von der Steuer befreit sind auch andere Produkte für Raucher: In der Verordnung wird klargestellt, dass sämtliche beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic registrierten Rauchentwöhnungsprodukte von der Tabaksteuer ausgenommen sind.

Eine weitere Änderung betrifft die Deklarationsfrist. Diese wird verkürzt. Neu müssen Hersteller von Tabakfabrikaten ihre monatlichen Steueranmeldungen zwei Tage früher einreichen. Die Verordnungsänderung tritt am 1. April in Kraft.

Mit und ohne Nikotin

Es existieren verschiedene Typen von E-Zigaretten, solche mit und solche ohne Nikotin. Nikotinlose Varianten werden in der Schweiz in Apotheken verkauft. Nikotinhaltige E-Zigaretten dagegen dürfen in der Schweiz nicht vertrieben werden.

Die Einfuhr zum Eigengebrauch ist aber erlaubt. E-Zigaretten mit Nikotin werden oft zur Rauchentwöhnung eingesetzt. Die Raucher bleiben dabei nikotinabhängig, sind aber den übrigen giftigen Stoffen nicht mehr ausgesetzt.

Wirkung nicht nachgewiesen

Die Befürworter einer Steuerbefreiung im Parlament machten geltend, es sei nicht einsichtig, weshalb elektronische Zigaretten nicht wie Nikotin-Pflaster als steuerfreie Ausstiegshilfe anerkannt würden.

Der Bundesrat zeigte sich damals skeptisch. Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf wies darauf hin, dass der Hauptzweck der Tabaksteuer die Mittelbeschaffung zur Finanzierung der AHV/IV sei. Dabei habe der Gesetzgeber auch Takbak-Ersatzprodukte der Steuer unterstellt. Bei der E-Zigarette fehle ausserdem der Nachweis, dass sie als Rauchentwöhnungshilfe wirksam sei.

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