Wird ein Produkt als Schweizer Produkt angepriesen, müssen künftig strenge Bedingungen erfüllt sein. Der Bundesrat hat die Details zur Vorlage geregelt, die zu einem besseren Schutz der «Marke Schweiz» führen soll.
Die Grundsätze hatte das Parlament nach langem Ringen im Gesetz verankert. Bei Lebensmitteln sind die Rohstoffe ausschlaggebend: Das Produkt muss mindestens 80 Prozent aus Schweizer Rohstoffen bestehen. Industrielle Produkten dürfen dann als schweizerisch angepriesen werden, wenn mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
Doch der Teufel steckt im Detail. Als der Bundesrat die Verordnungen zur Umsetzung in die Vernehmlassung schickte, schrien manche Branchen auf. Kein Bier könne so noch als Schweizer Bier angepriesen werden, wurde etwa moniert.
Der Bundesrat hat die Kritik grösstenteils aufgenommen und die Regeln präzisiert. Am Mittwoch hat er nun das Verordnungspaket genehmigt. Die Umsetzung habe er so einfach wie möglich ausgestaltet, betont der Bundesrat. Er erinnert auch daran, dass es das Parlament war, das einen besseren Schutz der Herkunftsbezeichnung verlangt hatte.
Wasser prägt das Wesen von Bier
Entgegengekommen ist der Bundesrat zum Beispiel den Bierproduzenten: Wer in der Schweiz Bier braut, kann dieses als Schweizer Bier verkaufen. Zwar zählt Wasser in der Regel nicht, wenn es um die Berechnung des Anteils von Schweizer Rohstoffen geht.
Ist Wasser aber für ein Getränk wesensbestimmend und dient nicht der Verdünnung, darf es in die Berechnung einbezogen werden. Wesensbestimmend sei Wasser bei natürlichem oder aromatisiertem Mineralwasser und bei Bier, nicht aber bei Getränken auf Basis von Fruchtsaft, schreibt der Bundesrat im Bericht zu den Verordnungen.
Sonderregel für Kaffee und Schokolade
Eine Sonderregel gilt für Kaffee und Schokolade. Enthält die Schokolade ausschliesslich Rohstoffe, die in der Schweiz nicht produziert werden können, darf sie als Schweizer Schokolade verkauft werden, wenn die Rohstoffe vollständig in der Schweiz verarbeitet werden. Enthält die Schokolade hingegen Milch, muss das Produkt die üblichen Anforderungen erfüllen.
Weiter hat der Bundesrat eine Bagatellklausel formuliert. Demnach können einzelne Zutaten von der Berechnung ausgenommen werden, wenn die gesamten Ausnahmen nicht mehr als drei Prozent eines Produkts ausmachen. Werden Halbfabrikate in der Rezeptur aufgeführt, können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden und müssen nicht in ihre Bestandteile aufgeschlüsselt werden. Dabei geht es etwa um Schokolade zur Herstellung von Biscuits.
Lasagne mit Rindfleisch
Ausserdem sind Bezeichnungen wie «Lasagne mit Schweizer Rindfleisch» erlaubt. Die Herkunft eines einzelnen Bestandteils darf dann angepriesen werden, wenn dieser gewichtsmässig bedeutend oder wesensbestimmend ist. Für den Konsumenten muss aber klar ersichtlich sein, dass sich die Herkunftsangabe nur auf den einzelnen Rohstoff bezieht.
Richtig kompliziert wird es dadurch, dass bei der Berechnung des Anteils Schweizer Rohstoffe berücksichtigt wird, zu welchem Grad der Rohstoff in der Schweiz verfügbar ist. Generell müssen alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20 bis 49,9 Prozent beträgt, sind zur Hälfte anzurechnen.
Kokusnüsse nicht verfügbar
Im Falle eines Biscuits mit Schokolade führt das dann beispielsweise dazu, dass der Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe bei 66,9 Prozent liegt. Zu den nicht in der Schweiz verfügbaren Naturprodukten zählen etwa Kokusnüsse, Bananen und Wassermelonen. Den Selbstversorgungsgrad legt das Wirtschaftsdepartement fest.
Dass es kompliziert werden würde, hatte sich schon in den parlamentarischen Beratungen abgezeichnet. Die Gegner der Regulierung machten geltend, für Produkte wie Birchermüesli gebe es kaum eine vernünftige Lösung. Die Befürworter wiesen darauf hin, dass es sich lohne, danach zu suchen. Produkte mit dem Schweizer Kreuz liessen sich teurer verkaufen.
Briefkastenfirmen nicht schweizerisch
Die Details geregelt hat der Bundesrat nicht nur für die Lebensmittel. In der Markenschutzverordnung präzisiert er, wie die 60 Prozent Herstellungskosten für Industrieprodukte bestimmt werden. Hier hatte es in der Vernehmlassung wenige Protest gegeben. Die Herstellungskosten werden in Forschungs- und Entwicklungskosten, Material- und Fertigungskosten unterteilt.
Dienstleistungen schliesslich gelten dann als schweizerisch, wenn sich der Geschäftssitz des Dienstleistungserbringers sowie ein Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befinden. Briefkastenfirmen können also keine Schweizer Dienstleistungen anbieten.
Noch keine definitive Uhren-Regelung
Noch nicht definitiv beschlossen sind die Regeln für die Uhrenindustrie. Dazu mussten erst die generellen Bestimmungen für Industrieprodukte beschlossen sein. Der Bundesrat hat die Uhrenverordnung am Mittwoch in die Vernehmlassung geschickt. Demnach sollen für eine Schweizer Uhr künftig nicht nur mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
Zusätzlich muss auch die technische Entwicklung der Uhr beziehungsweise des Uhrwerks in der Schweiz erfolgen. Diese Verordnung hat die Bundesverwaltung auf Basis eines Vorschlags des Verbandes der Schweizerischen Uhrenindustrie erarbeitet. Die Vernehmlassung dazu dauert bis zum 2. Dezember.
Die Swissness-Regeln setzt der Bundesrat per 1. Januar 2017 in Kraft. Er erinnert daran, dass die Verwendung des Schweizerkreuzes oder der Bezeichnung «Schweiz» freiwillig bleibt.