Bundesrat gibt SBB mehr Mittel im Kampf gegen Schwarzfahrer

Wer ohne Billett in ein öffentliches Verkehrsmittel steigt, soll künftig konsequent gebüsst werden können. Der Bundesrat hat am Mittwoch den entsprechenden Teil der Bahnreform 2 per kommenden 1. Dezember in Kraft gesetzt. Weitere Teile der Vorlage folgen später.

Ein Zugbegleiter kontrolliert die Tickets der Fahrgäste (Symbolbild) (Bild: sda)

Wer ohne Billett in ein öffentliches Verkehrsmittel steigt, soll künftig konsequent gebüsst werden können. Der Bundesrat hat am Mittwoch den entsprechenden Teil der Bahnreform 2 per kommenden 1. Dezember in Kraft gesetzt. Weitere Teile der Vorlage folgen später.

Damit wird eine vom Bundesgericht festgestellte Lücke im Personenbeförderungsgesetz geschlossen, wie das Bundesamt für Verkehr (BAV) mitteilte. Die höchsten Richter hatten festgestellt, dass das seit 2010 geltende Gesetz Verkehrsbetrieben keine Möglichkeit gibt, klassische Schwarzfahrer strafrechtlich zu verfolgen.

Wer ohne gültige Fahrkarte reist, soll zudem verpflichtet werden können, eine Identitätskarte oder einen Pass vorzuweisen. Auch dafür fehlen heute die gesetzlichen Grundlagen. Schwarzfahrer, die erwischt wurden, konnten deshalb einen falschen Namen angeben und so die fällige Busse umgehen.

Der Hauptteil der Bahnreform 2 tritt Mitte 2013 in Kraft. Es geht einerseits um Bestimmungen zur Interoperabilität und zur Sicherheit – Zugssicherungssysteme sollen schrittweise dem europäischen Standard angepasst werden. Anderseits geht es um Bestimmungen zum Wettbewerb im regionalen Personenverkehr.

Dem grenzenlosen Bechern auf Freizeitbooten will der Bundesrat Anfang 2014 ein Ende setzen. Per 1. Januar des übernächsten Jahres soll das entsprechend geänderte Binnenschifffahrtsgesetz in Kraft treten. Künftig soll ein Promille-Grenzwert für Freizeitkapitäne auf Seen und Flüssen gelten.

Der genaue Wert wird in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt, wie es beim BAV auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda hiess. Schon heute ist aber das Führen von Schiffen untersagt, wenn man nach dem Konsum von alkoholischen Getränken nicht mehr fahrfähig ist.

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