Der Bundesrat will Probleme bei der beruflichen Vorsorge angehen. Zum einen will er Guthaben für Personen sichern, die Anspruch auf Alimente haben. Zum anderen will er verhindern, dass alle den Verlust tragen, wenn einzelne eine riskante Anlagestrategie wählen.
Künftig soll die Pensionskasse nicht mehr verpflichtet sein, den Versicherten beim Austritt den garantierten Mindestbetrag mitzugeben, wenn sie die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgeguthabens selbst gewählt haben. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung geschickt, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mitteilte.
Heute dürfen Pensionskassen, die ausschliesslich Lohnanteile über 125’280 Franken versichern, ihren Versicherten unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. So kann sich jemand für eine Anlagestrategie entscheiden, mit der zwar höhere Erträge möglich sind, bei der aber auch das Risiko von Verlusten grösser ist.
Verluste nicht mehr auf alle überwälzen
Wenn solche Versicherte die Pensionskasse verlassen, muss diese ihnen zwingend die minimale Austrittsleistung mitgeben. Diesen Anspruch haben sie auch dann, wenn ihr Vorsorgeguthaben wegen der gewählten Anlagestrategie an Wert verloren hat. Bei einer guten Rendite profitiert also der einzelne, bei einer negativen müssen die anderen Versicherten den Verlust tragen.
Künftig sollen Pensionskassen, welche die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien anbieten, den Versicherten bei einem Austritt aus der Kasse oder einem Wechsel der Anlagestrategie den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben. Allerdings müssen sie mindestens eine Strategie anbieten, bei welcher sie beim Austritt die Mindestbeträge gemäss dem Freizügigkeitsgesetz garantieren.
Alimente für Ex-Gattinnen und Kinder sichern
Mit der vorgeschlagenen Änderung erfüllt der Bundesrat eine Motion von Jürg Stahl (SVP/ZH). Gleichzeitig schlägt er weitere Gesetzesanpassungen vor. Diese sollen dazu dienen, Guthaben für Personen zu sichern, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge haben.
Künftig sollen die Inkassobehörden den Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Behörden zu informieren, wenn Vorsorgekapital der gemeldeten Versicherten ausbezahlt werden soll.