Bundesrat plant «Haft wegen unkooperativen Verhaltens» im Asylwesen

Die EU will mit der sogenannten Dublin-III-Verordnung erreichen, dass Asylverfahren schneller und fairer werden. In der Folge muss die Schweiz das Ausländer- und das Asylgesetz anpassen. Der Bundesrat hat am Freitag die Botschaft dazu verabschiedet.

Polizisten überwachen Ausschaffung am Flughafen Zürich (Archiv) (Bild: sda)

Die EU will mit der sogenannten Dublin-III-Verordnung erreichen, dass Asylverfahren schneller und fairer werden. In der Folge muss die Schweiz das Ausländer- und das Asylgesetz anpassen. Der Bundesrat hat am Freitag die Botschaft dazu verabschiedet.

Die Gesetzesänderungen betreffen insbesondere die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Der Bundesrat wollte diese nach den europäische Vorgaben von heute maximal 18 Monaten auf 18 Wochen verkürzt. Dies stiess in der Vernehmlassung auf Kritik. Darum hat der Bundesrat nun zusätzlich eine «Haft wegen unkooperativen Verhaltens» eingeführt.

Denn theoretisch kann eine Person durch widerspenstiges Verhalten verhindern, dass sie in den zuständigen Dublin-Staat überführt wird. In der Zwischenzeit verstreicht die maximal zulässige Haftdauer, die Person muss entlassen werden.

Um zu verhindern, dass sich ein solches Verhalten auszahlt, können diese Personen neu zusätzlich für bis zu viereinhalb Monate in Haft genommen werden. Die maximale Länge der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft beträgt somit neu 9 Monate, halb so viel wie zuvor.

Eine weitere Anpassung betrifft die Schutzvorschriften für Minderjährige, die sich alleine in der Schweiz aufhalten. Ihnen muss neu eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden, welche die Interessen der Minderjährigen während des ganzen Verfahrens vertritt.

Effizientere Verfahren

Der Dublin-Raum um fasst heute 32 Staaten. Mit dem Dublin-Abkommen können Asylsuchend, die bereits in einem anderen Abkommensstaat ein Asylgesuch gestellt haben, in diesen überstellt werden. In den ersten fünf Jahren seit der Anwendung des Dublin-Systems konnte die Schweiz 17’049 Personen an einen anderen Staat überstellen. In der gleichen Zeit übernahm die Schweiz im Rahmen des Abkommens 2483 Personen.

Mit der neuen Verordnung sollen diese Rückübernahmen effizienter durchgeführt werden können. Die Anfrage für eine Rückübernahme muss neu innert zwei Monaten erfolgen, wenn aufgrund eines Fingerabdrucks feststeht, dass ein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Bisher lag die Frist bei drei Monaten.

Fingerabdruck-Daten abrufbar

Der Bundesrat hat am Freitag zudem die Botschaft zur neuen Eurodac-Verordnung verabschiedet. Eurodac ist eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken. Künftig sollen Daten von anerkannten Flüchtlingen, die heute im Zentralsystem gesperrt sind, ebenfalls abrufbar sein. So kann einfacher abgeklärt werden, ob eine Person bereits in einem anderen Dublin-Staat als Flüchtling anerkannt worden ist.

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