Bundesrat regelt Umgang mit Zuständigkeiten in Krisen

In einer Krise kann der Bundesrat künftig der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten wichtige Geschäfte übertragen, für die ein anderes Bundesratsmitglied zuständig wäre. Der Bundesrat hat am Mittwoch entsprechende Regeln beschlossen.

Bis Ende Jahr amtiert Micheline Calmy-Rey als Bundespräsidentin (Archiv) (Bild: sda)

In einer Krise kann der Bundesrat künftig der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten wichtige Geschäfte übertragen, für die ein anderes Bundesratsmitglied zuständig wäre. Der Bundesrat hat am Mittwoch entsprechende Regeln beschlossen.

Er trage damit der Kritik der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) nach der UBS- und der Libyen-Krise Rechnung, teilte der Bundesrat mit. Die GPK hatten ein besseres Krisenmanagement verlangt.

Mit der neuen Regelung kann der Bundesrat bestimmen, wie lange und in welchem Umfang die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Verantwortung für ein Geschäft eines anderen Bundesratsmitglieds übernimmt.

Vizepräsident als Stellvertreter

Ist die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident für ein wichtiges Geschäft zuständig, kann der Bundesrat die Leitung der Beratung zu diesem Geschäft dem Vizepräsidenten übertragen oder aber bestimmen, dass ein anderes Mitglied die Federführung für das Dossier übernimmt.

Die Änderungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie hätten weder personelle noch finanzielle Konsequenzen, schreibt der Bundesrat.

Auf Empfehlung der GPK hatte der Bundesrat bereits seine Ausschüsse neu geordnet und die Regeln für die Protokollierung präzisiert. Die GPK waren zum Schluss gekommen, dass der Bundesrat bei der Bewältigung der UBS- und der Libyen-Affäre teilweise versagte. Sie warfen der Regierung Führungsmängel und ungenügende Kommunikation vor.

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