Das Cassis-de-Dijon-Prinzip soll die Qualität von Schweizer „Berg“-, „Alp“- oder Bioprodukten nicht beeinträchtigen: Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vollzugsverordnung des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse entsprechend angepasst.
Schweizer Alpkäser beispielsweise müssen ihren Käse weiterhin nach Schweizer Vorschrift produzieren. Dies obwohl in der Schweiz Alpkäse aus anderen Ländern verkauft werden darf, der nach EU-Richtlinien hergestellt wird.
Der Bundesrat stellt mit dieser Präzisierung klar, dass die Schweizer Hersteller von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach der Berg- und Alp-Verordnung keine Bewilligung für die Herstellung gemäss Cassis-de-Dijon-Prinzip erhalten.
Dies betrifft Produkte mit der Bezeichnung „Berg“ oder „Alp“ – zum Beispiel „Alpkäse“. Ausschliesslich Schweizer Regeln gelten auch für Schweizer Weine und Bioprodukte, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte.
Gesundheitsbezogene Angaben
Weiter hat der Bundesrat die Übergangsbestimmung der Verordnung zu den gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln bis Ende 2012 verlängert.
Das revidierte Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse ist seit 1. Juli 2010 in Kraft. Mit dem Gesetz ist unter anderem die autonome Anwendung des sogenannten Cassis-de-Dijon-Prinzips auf bestimmte Importe aus der EU und dem EWR eingeführt worden.
Produkte aus der EU und dem EWR können grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen verkauft werden. Für verschiedene Produktegruppen – etwa für Lebensmittel – gelten spezielle Bedingungen.
Vor rund einer Woche hat sich die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK) zum Cassis-de-Dijon-Prinzip geäussert. Die WAK hat mit 13 zu 12 Stimmen eine parlamentarische Initiative gutgeheissen, die Lebensmittel ganz von der Regelung ausnehmen möchte. Die Kommissionsmehrheit war der Ansicht, dass mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip bei den Lebensmitteln die schweizerische Qualitätsstrategie gefährdet werde.